Diese Freiheit wird durch die einseitig auferlegte Verpflichtung, dem Staat fernmeldetechnische Dienstleistungen zu erbringen, eingeschränkt4. Die Rechtsprechung hat bisher offen gelassen, ob sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten angesichts des noch immer weitgehend staatlich regulierten Fernmeldemarktes überhaupt auf die Wirtschaftsfreiheit berufen können5. Es ist kein Grund ersichtlich, die Grundrechtsträgerschaft der privaten Internet-Anbieterinnen anzuzweifeln.