Ziffer 4). 2.1 Wirtschaftsfreiheit 2.1.1 Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit Die Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 BV schützt unter anderem die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und in deren Rahmen die freie Wahl der Geschäftspartner und der Betä- tigungsfelder3. Diese Freiheit wird durch die einseitig auferlegte Verpflichtung, dem Staat fernmeldetechnische Dienstleistungen zu erbringen, eingeschränkt4.