2 Frage 1 (a): Verpflichtung der Internet-Anbieterinnen, im konkreten Einzelfall Ausleitungen des IP-Verkehrs an den Dienst durchzuführen Zunächst ist zu prüfen, ob die Anbieterinnen in konkreten Überwachungsfällen verpflichtet sind, auf entsprechende Anweisung des Dienstes ÜPF hin (Art. 13 Abs. 1 Bst. b BÜPF) den IP-Verkehr der überwachten Personen an den Dienst weiterzuleiten. Erst danach kann untersucht werden, ob und inwieweit die Internet-Anbieterinnen verpflichtet sind, sich technisch auf solche Überwachungen vorzubereiten (Teilfrage b, siehe Ziffer 3), und ob sie die Kosten selber tragen müssen (Teilfrage c, siehe