«offerenti internet» im Sinn von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, SR 780.11) gemeint sind. Diese vermitteln ihren Kunden den Zugang zum Internet, was vor allem der französische Wortlaut klar zum Ausdruck bringt. Sie werden teilweise auch mit dem englischen Ausdruck «Access Provider» bezeichnet2. Die Verpflichtungen von Anbieterinnen darauf aufbauender Dienste wie etwa der Internet-Telefonie, von elektronischen Postfächern (E-Mail), von Chat-Plattformen und sozialen Netzwerken usw. werden daher nicht untersucht.