» Das Gutachten behandelt das verwaltungsrechtlich geprägte Verhältnis zwischen den Behörden und den Internet-Anbieterinnen. Strafprozessuale Fragen und insbesondere die rechtliche Stellung der Überwachten sind nicht Thema des Gutachtens und werden nur berührt, wenn dies zur Beurteilung der verwaltungsrechtlichen Fragen notwendig ist. Unter «Ausleitung» des IP-Verkehrs ist vorliegend die Echtzeitüberwachung im Sinn von Artikel 2 Buchstabe c VÜPF zu verstehen, d.h. die direkte Übermittlung der eigentlichen Kommunikationsdaten sowie der für den Datentransport verwendeten Randdaten wie namentlich Adressen1. Wir verwenden synonym das Verb «weiterleiten».