a. Verpflichtung der Anbieterinnen zur Weiterleitung des IP-Verkehrs: b. Verpflichtung der Anbieterinnen, sich auf Überwachungen technisch vorzubereiten: c. Tragung der Kosten der Vorbereitung durch die Anbieterinnen: Frage 2: «… ob die Fernmeldedienst-Anbieterinnen dazu verpflichtet sind, sich zur Sicherstellung der gesetzlich vorgesehenen, permanenten Überwachungsbereitschaft gemäss Art. 16 BÜPF, vorgängig auf der Basis der bestehenden technischen Richtlinien für die Lieferung und Ausleitung der geforderten Überwachungsdaten auf eigene Kosten zertifizieren zu lassen.