Regeste: 1. Aufgrund mangelnder Koordination zwischen dem BÜPF und der VÜPF ist die Rechtslage betreffend die Pflichten der Internet-Anbieterinnen ausserhalb des Katalogs von Artikel 24 VÜPF unsicher. Nach der Einschätzung des BJ sind die Anbieterinnen nur zu den Überwachungen gemäss dem Katalog verpflichtet (Teilfrage a). Daher sind auch nur in diesem Rahmen verpflichtet, sich technisch auf Überwachungen vorzubereiten (b), und sie müssen nur in diesem Rahmen die Kosten dieser technischen Vorbereitung selber tragen (c). Eine weitergehende Verpflichtung zur technischen Aufrüstung kann ohne eine Revision der VÜPF nicht eingeführt werden.