{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-04-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000257_2010-04-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000257.pdf?ID=150000257", "Checksum": "b1aa87777d47bb0be0992306a7d57e5b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 16.04.2010 150000257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:41", "Checksum": "daab1e2a3dc1b4f62a323223df09f6b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257\n\nLage seien, eine Überwachungsmassnahme auszuführen. In welchem Verhältnis die beiden Kriterien\n(technische/administrative Fragen oder Unmöglichkeit) stehen sollen, geht aus den Erwägungen nicht\nhervor. Der Entscheid bezieht sich zwar auf den Telefon-Bereich, es stellen sich bei Internet-Überwa-\nchungen aber dieselben Fragen52.\nInterpretiert man diese Rechtsprechung eng, so führt sie für die Anbieterinnen zu einer unerträglichen\nLage: Sie müssen gestützt auf Verfügungen des Dienstes ÜPF, die sich wiederum auf Anordnungen\nder Strafverfolgungsbehörden stützen, beliebig aufwändige technische Massnahmen ergreifen, doch\nkönnen sie nicht gerichtlich überprüfen lassen, ob dafür genügende gesetzliche Grundlagen bestehen,\nob die Verhältnismässigkeit gewahrt wird usw.\nDas Bundesverwaltungsgericht hat sich im März des letzten Jahres differenziert mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt und ist nach der Ansicht des BJ zu Recht zu folgendem Schluss gekommen:\n«Wenn eine Fernmeldedienstanbieterin geltend machen kann, eine bestimmte Art der Überwachung fordere von ihr Kenntnisse und technische Mittel, über die sie nicht verfüge, so bedeutet dies, dass sie auch\nnicht in jedem Fall dazu verpflichtet werden kann, sich solche Kenntnisse und technische Mittel anzueignen. So muss sich eine Fernmeldedienstanbieterin dagegen wehren können, sehr hohe Investitionen für\neine bestimmte Art der Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu tätigen, sofern diese Art der Überwachung – unabhängig von einem konkreten Anwendungsfall – nicht rechtmässig ist.\n3.4 Auf die Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen deshalb auch insofern einzutreten, als\ndie Beschwerdeführerin rügt, ihr könne nicht zugemutet werden, die verlangten technischen Massnahmen umzusetzen, weil die damit ermöglichte Art der Überwachung nicht rechtmässig sei.»53\n\nDas Bundesgericht hat sich seither nicht mehr mit der Frage der Beschwerdeberechtigung befasst,\ndoch erscheinen die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts als eine überzeugende Präzisierung gegenüber der etwas undifferenzierten Formulierung des Bundesgerichts.\nEs ist also damit zu rechnen, dass den Anbieterinnen gegen Anordnungen des Dienstes ÜPF effektiver Rechtsschutz gewährt wird, insbesondere wenn sie fehlende Rechtsgrundlagen rügen.\n\n8 Durchsetzung der richtigen Anwendung der Gesetzgebung durch\ndie Bundesbehörden\nEine der Ursachen der heutigen, für den Dienst ÜPF unbefriedigenden Situation liegt darin, dass er\nVerfügungen von Strafverfolgungsbehörden durch eigene Verfügungen umsetzen und konkretisieren\nmuss, auch wenn er selber von deren Unzulässigkeit überzeugt ist. Dies wiederum liegt daran, dass\ner als Verwaltungsbehörde nicht Entscheide richterlicher Behörden aufheben oder ändern kann. Sonst\nwürde die Gewaltenteilung verletzt. Daher sind andere Wege zu prüfen, wie der Bund die richtige und\neinheitliche Umsetzung der Gesetzgebung im Bereich des BÜPF sicherstellen kann. Unseres Erachtens sollte die Option näher geprüft werden, ein Behördenbeschwerderecht gegen die Anordnungen\nder Strafverfolgungsbehörden einzuführen. Ein solches besteht heute nicht, könnte aber im Rahmen\nder BÜPF-Totalrevision neu verankert werden54. Es müsste insbesondere geprüft werden, an welche\nRechtsmittelbehörde das Rechtsmittel führen könnte und ob es möglich und sinnvoll wäre, den Dienst\nÜPF schon vor dem erstinstanzlichen richterlichen Genehmigungsentscheid anzuhören.\n\n9 Empfehlungen für die Gesetzgebung\nFest steht, dass ein gesetzgeberisches Defizit besteht: Auf Gesetzesebene wird nicht im Detail\ngeregelt (und lässt sich kaum im Detail regeln), welche technischen Massnahmen die Internet-\nAnbieterinnen ergreifen müssen und welche nicht. Auf Verordnungsebene findet sich eine für die\nBedürfnisse der Praxis zu enge, abschliessend formulierte Aufzählung.\n\n52 Siehe auch Thomas Hansjakob, Kommentar BÜPF/VÜPF, 2. Auflage St. Gallen 2006, Art. 23 VÜPF, S. 461-464. Die\nVorauflage hatte noch für eine weitere Beschwerdeberechtigung der Anbieterinnen plädiert.\n53 Kopfschaltungs-Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, A-2335/2008 vom 10. März 2009, E. 3.3.2 und 3.4. Dieser\nEntscheid ist nach den Angaben Ihres Mitarbeiters Patrick Schöpf rechtskräftig.\n54 Parallel zu Art. 89 Abs. 2 Bst. a, Art. 76 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 2 und 3 BGG.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 53\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n"}