{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-04-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000257_2010-04-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000257.pdf?ID=150000257", "Checksum": "b1aa87777d47bb0be0992306a7d57e5b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 16.04.2010 150000257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:41", "Checksum": "daab1e2a3dc1b4f62a323223df09f6b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257\n\n4.1 Artikel 16 BÜPF\nArtikel 16 Absatz 1 BÜPF auferlegt die Kosten der für eine Überwachung notwendigen Einrichtungen\nden Anbietern ohne Entschädigung; für die Kosten der einzelnen Überwachung hingegen spricht er\nihnen eine angemessene Entschädigung zu. Dies wird in der Praxis so ausgelegt, dass die Anbieterinnen sämtliche Fixkosten selber tragen müssen, während die variablen Kosten zwar nicht voll, aber\nzu einem angemessenen Teil über die Entschädigungen gedeckt werden sollen44.\n\n4.2 Innerhalb des Katalogs von Artikel 24 VÜPF\nInnerhalb des Katalogs von Artikel 24 VÜPF werden die Entschädigungen schematisch nach den\nAnsätzen von Artikel 2 TarifV bemessen. Der gesamte übrige Aufwand geht zulasten der Anbieterinnen. Der Bundesrat hat damit die Grundsatzregelung von Artikel 16 BÜPF in leicht handhabbarer, für\ndas Massengeschäft tauglicher Form konkretisiert. Er konnte sich dafür auf Absatz 2 der Vorschrift\nstützen.\nDiese Regelung schafft keine erkennbaren rechtlichen Grundsatzprobleme, weil die nötigen technischen Einrichtungen sich aus dem Katalog klar zu ergeben scheinen. Ob die Anbieterinnen aufgrund\nder in der Verordnung festgelegten Beträge für ihren Aufwand im Einzelfall angemessen45 entschädigt\nwerden, kann vorliegend aufgrund mangelnder Informationen über die finanziellen Verhältnisse nicht\nbeurteilt werden.\n\n4.3 Ausserhalb des Katalogs von Artikel 24 VÜPF\nNach dem Gesagten (Teilfrage b) halten wir Überwachungsmassnahmen ausserhalb des Katalogs für\nunzulässig. Die folgenden Erwägungen gehen von der Hypothese aus, dass die Verpflichtung zur\ntechnischen Vorbereitung von den Betroffenen im konkreten Fall nicht in Frage gestellt oder von den\nzuständigen Behörden bejaht wird.\n\n44 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2045/2006 vom 17. Februar 2009, E. 3.3.4; Urteil der REKO INUM J-2005-268\nvom 25. Oktober 2006, E. 12; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2009.4 vom 22. Juli 2009, E. 2.2.2; Gutachten des BJ vom\n16. Mai 2003 und vom 24. November 2003, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPB 68.100.\n45 Zu den Kriterien siehe die in Fussnote 44 angegebenen Quellen.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 50\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nFinden sich in der TarifV keine pauschalen Ansätze, so setzt der Dienst die Entschädigungen im Einzelfall je nach Aufwand durch den Dienst fest (Art. 4 TarifV). Dazu gibt ihm Artikel 16 Absatz 1 BÜPF\ndie oben (Ziffer 4.1) dargestellte Vorgabe.\nDiese Abgrenzung der Fixkosten von den variablen Kosten hat kaum eine Steuerungsfunktion, wenn\nder Dienst nach eigenem Dafürhalten bestimmt, welcher Aufwand im Voraus betrieben werden muss\n(d.h. welche Fixkosten generiert werden müssen). Verlangt man Einrichtungen, die für differenziertere\nÜberwachungen konzipiert und dadurch teurer sind, so sinken die variablen Kosten und umgekehrt.\nAuch dies spricht dagegen, die Verpflichtung zur technischen Vorbereitung über den Katalog von Artikel 24 VÜPF hinaus zu anerkennen (Teilfrage b).\nZudem besteht ein weiteres Bestimmtheitsproblem, weil die TarifV keinen Stundenansatz für die\nAngestellten der Anbieterinnen nennt und auch sonst die Höhe der Entschädigungen offen lässt.\nDie Praxis löste das Problem bisher so, dass Aufwendungen, die aus dem Rahmen des Katalogs\nfielen, nach einer möglichst realistischen Kostenrechnung entschädigt wurden46. Dazu mussten die\nGerichte notgedrungen eigene Berechnungen anstellen und Ansätze aufstellen (etwa einen Stundenansatz von 160 Franken47). Dies ist jedoch suboptimal, weil erstens das Gesetz keine volle Kostendeckung, sondern bloss eine angemessene Entschädigung vorsieht, und zweitens das Problem der\nAbgrenzung von Fixkosten und variablen Kosten sich so nicht lösen lässt.\n\n4.4 Ergebnis\nObwohl die Rechtsprechung in Sonderfällen bisher stets aufgrund von Artikel 4 TarifV eine praktische\nLösung gesucht hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlagen für\ndie Festsetzung der Entschädigungen ausserhalb des Katalogs von Artikel 2 TarifV eigentlich ungenügend ist. Dies bringt ein gewisses Prozessrisiko mit sich, wenn Entschädigungsverfügungen des\nDienstes angefochten werden.\n\n5 Frage 2:\nAllfällige Überwälzung der Kosten auf die anordnenden Behörden\nZu prüfen ist, ob die bei den Anbieterinnen und beim Dienst ÜPF entstehenden Kosten – falls sie nicht\nvon den Anbieterinnen getragen werden müssen – den anordnenden Behörden in Rechnung gestellt\nwerden können.\nArtikel 16 BÜPF schafft ein System, das es erlauben soll, die Aufgaben des Dienstes ÜPF für den\nBund kostenneutral zu erfüllen48: Sämtlicher Aufwand soll entweder den Anbieterinnen verbleiben\noder durch Entschädigungen und Gebühren der anordnenden Behörde auferlegt werden.\nÜberall, wo die TarifV einen pauschalen Ansatz enthält, ist dieser massgeblich; dies kann zu Abweichungen vom dargestellten Grundsatz der Kostendeckung führen. Wo kein pauschaler Ansatz\nbesteht, hat die Praxis bisher stets kostenorientierte Gebühren und Entschädigungen zugesprochen.\nDie Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlagen der Kostenüberwälzung ausserhalb des Katalogs von\nArtikel 2 TarifV ist nach der Ansicht des BJ jedoch ungenügend (siehe oben zu Frage 1 c). Darin liegt\nein gewisses Prozessrisiko.\n\n"}