{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-04-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000257_2010-04-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000257.pdf?ID=150000257", "Checksum": "b1aa87777d47bb0be0992306a7d57e5b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 16.04.2010 150000257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:41", "Checksum": "daab1e2a3dc1b4f62a323223df09f6b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257\n\n3.4 Verhältnismässigkeit\nErgänzend zu den Ausführungen oben (2.4) kann zur Verhältnismässigkeit Folgendes festgehalten\nwerden:\nGeht es um die Pflicht zur technischen Vorbereitung auf bestimmte Überwachungstypen, so liegt ein\nbesonderes Gewicht einerseits auf der Schnelligkeit der Umsetzung konkreter Überwachungsanordnungen und andererseits auf den je nachdem enorm hohen Kosten für die Anschaffung oder Anpassung technischer Einrichtungen. Nur schon für den restriktiven Katalog von Artikel 24 VÜPF rechnete\nman für die grossen Anbieterinnen mit Investitionen in der Grössenordnung von einer Million Franken,\nund auch für die kleineren wurden Schätzungen von 50 000–100 000 Franken genannt42. Umso wichtiger sind angesichts dieser heiklen Interessenlage klare gesetzliche Grundlagen, wie sie für die\nÜberwachung im Telefonbereich vorhanden sind und im Bereich des Internets fehlen.\nEs versteht sich von selbst, dass das Kriterium der Zumutbarkeit einigen Spielraum eröffnet. Man\nkönnte etwa argumentieren, das lukrative Geschäft der Zugangs-Anbieterinnen bestehe darin, einen\nKommunikationskanal für alle möglichen Formen und Inhalte bereitzustellen, so dass es nur gerecht\nsei, sie auch an den daraus entstehenden Lasten zu beteiligen; daher müssten die Zugangs-\nAnbieterinnen auch sehr aufwändige Filtrierungs- und Aufbereitungsarbeit übernehmen. Dies überzeugt jedoch nicht. Man würde auch nicht von einem Camionneur erwarten, dass er den Inhalt der von\nihm transportierten Container oder Paletten in- und auswendig kennt und jederzeit bereit ist, etwa bei\nDruckerzeugnissen detailliert und zielgenau Auskunft über bestimmte redaktionelle Inhalte zu erteilen.\nWird der Absender einer Straftat verdächtigt, so muss es reichen, dass der Camionneur die Ware\nablädt und gegebenenfalls die entsprechenden Pakete heraussucht.\nWir können daher folgende Punkte festhalten:\n– Die weitere Auslegung des Gesetzes (ohne Berücksichtigung der Verordnung), wonach die\nZugangs-Anbieterinnen jegliche Kommunikationskanäle aus ihrem Datenstrom herausfiltern\nund aufbereiten müssen, würde mindestens in gewissen Fällen zu unzumutbaren Belastungen\nführen. Es ist nicht einzusehen, warum eine Anbieterin, die sich auf das technisch relativ simple\nWeiterleiten von IP-Datenpaketen beschränkt, für den Staat plötzlich ausgefeilte Filterungs- und\nAufbereitungsarbeit übernehmen sollte. Gerade bei kleinen Anbieterinnen würde dies höchstwahrscheinlich zu unverhältnismässigen Belastungen führen.\n– Die engere Auslegung des Gesetzes (ohne Berücksichtigung der Verordnung), wonach jede\nAnbieterin dem Staat ungefähr dieselben Dienstleistungen erbringen muss wie ihren Kunden,\nist nach der Ansich des BJ zumutbar. Der technische und finanzielle Aufwand dürfte sich für\nderartige Leistungen in einem vertretbaren Umfang halten – dies eine Vermutung aus der Laienperspektive. Ähnlich hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht im Kopfschaltungsfall\ngeäussert, wo es darum ging, dass die Anbieterin Telefonanrufe nach einem einfachen Kriterium, nämlich nach der Nummer des ausländischen Kommunikationspartners, ausfindig machen\nund weiterleiten musste43.\n– Die Beschränkung auf den Katalog von Artikel 24 VÜPF dürfte umso mehr zu einer zumutbaren\nBelastung führen, wobei im Rahmen dieses Gutachtens auch hier keine detaillierte Prüfung\nvorgenommen werden kann.\nStets zu beachten ist jedoch, dass es sicher nicht verhältnismässig ist, eine Anbieterin bei ansonsten\nfunktionierendem Geschäft durch die Pflicht zur technischen Vorbereitung in den Ruin zu treiben.\nZudem sind die Interessen daran, die Last den Anbieterinnen aufzubürden, dort nicht besonders\ngewichtig, wo der Dienst ÜPF die technischen Aufgaben gut selber erfüllen könnte. Wie schon bei der\n\n42 David Rosenthal, Gesetz zur «Internet-Überwachung»: falsche Prioritäten?, Jusletter vom 3. Juni 2002, Rz. 8 / Neue Zürcher Zeitung, 31. Mai 2002.\n43 Bundesverwaltungsgericht, Entscheid A-2335/2008 vom 10. März 2009, E. 9.5.4.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 49\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nTeilfrage a muss daher ein Vorbehalt angebracht werden für Einzelfälle, in denen es zu unzumutbaren\nBelastungen für die Anbieterinnen kommen könnte.\n\n3.5 Ergebnis\nWie bei der Teilfrage a sind die Chancen gering, die Internet-Anbieterinnen ausserhalb des Katalogs\nvon Artikel 24 VÜPF zur technischen Vorbereitung auf die Überwachung des IP-Verkehrs zu verpflichten. Auf dem Weg einer VÜPF-Revision könnte diese Verpflichtung im Rahmen des Gesetzes und\nunter Wahrung der Verhältnismässigkeit ausgedehnt werden.\nInnerhalb des Katalogs sind konkretisierende Verfügungen über die Pflichten der Anbieterinnen\ngrundsätzlich zulässig.\n\n4 Frage 1 (c):\nTragung der Kosten der technischen Vorbereitung durch\ndie Anbieterinnen\nHier ist zu prüfen, ob die Internet-Anbieterinnen die Kosten der technischen und organisatorischen\nVorbereitungsmassnahmen gemäss Frage 1 (b) selber tragen müssen.\n\n"}