{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-04-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000257_2010-04-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000257.pdf?ID=150000257", "Checksum": "b1aa87777d47bb0be0992306a7d57e5b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 16.04.2010 150000257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:41", "Checksum": "daab1e2a3dc1b4f62a323223df09f6b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257\n\n3 Frage 1 (b):\nVerpflichtung der Internet-Anbieterinnen, sich technisch auf die\nAusleitung des IP-Verkehrs vorzubereiten\nHier ist zu prüfen, ob die Internet-Anbieterinnen gesetzlich verpflichtet sind, die nötigen technischen\nund organisatorischen Vorkehren zu treffen, um stets in der Lage zu sein, Weiterleitungen des\nIP-Verkehrs ihrer Kunden umgehend vorzunehmen. Falls diese Verpflichtung nicht direkt aus der\nGesetzgebung hervorgeht, ist zu prüfen, ob sie den Internet-Anbieterinnen durch Verfügungen des\nDienstes auferlegt werden kann.\n\n3.1 Grundrechtseingriff\nZum Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und zum daraus resultierenden Prüfungsprogramm kann auf\nZiffer 2.1.1 verwiesen werden. Die Schwere des Eingriffs akzentuiert sich dadurch, dass der Aufwand\nfür die technische Vorbereitung nicht entschädigt wird (Art. 16 Abs. 1 erster Satz BÜPF).\n\n3.2 Gesetzliche Grundlage\n3.2.1 Verpflichtung direkt gestützt auf die Gesetzgebung\nAus den Artikeln 15 und 16 BÜPF kann man ableiten, dass das Gesetz – um eine praxistaugliche\nÜberwachung sicherzustellen – die Fernmeldedienst-Anbieterinnen unausgesprochen verpflichtet,\ntechnisch jederzeit für die zulässigen Überwachungsmassnahmen gerüstet zu sein38. Wie schon bei\nder Teilfrage a stellt sich jedoch wieder das Problem, dass das BÜPF ein viel weiteres Feld von Überwachungsmassnahmen erfasst als die VÜPF: Die in Artikel 26 Absatz 1 VÜPF ausdrücklich normierte\nVorbereitungspflicht erfasst nur die in Artikel 24 VÜPF aufgezählten Überwachungen. Nach der vorliegend vertretenen Auslegung des BÜPF und der VÜPF (s.o. 2.2) sind daher die Anbieterinnen nur\nverpflichtet, sich auf die Überwachungen gemäss dem Katalog von Artikel 24 VÜPF vorzubereiten.\nDas Bestimmtheitsgebot im Rahmen des Legalitätsprinzips hat hier noch grösseres Gewicht als bei\nder Teilfrage a, weil die Anbieterinnen hier unabhängig von konkreten Einzelfällen und der damit\nzusammenhängenden Möglichkeit von Interessenabwägungen und der Gewährung des rechtlichen\nGehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet werden sollen. Dies verleiht der verfassungskonformen Auslegung von Artikel 15 Absatz 6 BÜPF zusätzliches Gewicht (s.o. Ziffer 2.2.4.6).\nEine verbindliche, generell-abstrakte Konkretisierung der Pflichten durch den Dienst ist nicht möglich,\nda der Dienst nicht über eine Gesetzgebungskompetenz verfügt (Art. 48 Abs. 2 RVOG, siehe Ziffer 2.2.1). Die technischen Richtlinien können daher auch hier nicht als gesetzliche Grundlage für die\nVerpflichtung der Anbieterinnen dienen39.\nDie Erfolgschancen müssen daher ausserhalb des Katalogs von Artikel 24 VÜPF noch zurückhaltender eingeschätzt werden als bei der Frage 1 (a).\n\n3.2.2 Verpflichtung durch Verfügungen des Dienstes\n3.2.2.1 Notwendigkeit gesetzlicher Grundlagen\nAuch für Verfügungen, die einzelne Anbieterinnen verpflichten würden, sich (etwa gemäss den technischen Richtlinien des Dienstes) auf bestimmte Überwachungstypen vorzubereiten, ist eine gesetzliche\nGrundlage notwendig40.\n\n38 Botschaft zum BÜPF, BBl 1998 IV 4121, 4280, zu Artikel 14 des Entwurfs.\n39 Bundesverwaltungsgericht, Entscheid A-2335/2008 vom 10. März 2009, E. 11.2.\n40 Siehe nur den Kopfschaltungs-Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, A-2335/2008 vom 10. März 2009, E. 7.3\nund 7.4, wo für den Telefonbereich Artikel 15 Absatz 1 BÜPF i.V.m. Artikel 16 und 17 Absatz 1 VÜPF genügte.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 47\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n3.2.2.2 Zulässigkeit von Verfügungen über die Vorbereitungspflicht\nDas BÜPF enthält keine ausdrückliche Regel, wonach der Dienst ÜPF die Anbieterinnen unabhängig\nvon konkreten Überwachungen zu Vorbereitungshandlungen verpflichten könnte. Da die Verfügungsbefugnis in konkreten Überwachungsfällen geregelt ist (Art. 13 BÜPF und Art. 25 Abs. 1 VÜPF), könnte man im Umkehrschluss argumentieren, der Gesetzgeber habe auf die Möglichkeit präventiver\nMassnahmen des Dienstes bewusst verzichtet. Umkehrschlüsse sind jedoch stets genau zu prüfen,\ndenn sie führen leicht zu Fehlüberlegungen. Dass die Verfügungsbefugnis in einer Sache genannt ist,\nheisst nicht unbedingt, dass sie in einer anderen Sache ausgeschlossen wird.\nÜberzeugender ist die Argumentation, aus der Stellung des Dienstes ÜPF als zuständiger Behörde\ndes Bundes ergebe sich, dass der Dienst berechtigt sein müsse, die richtige Umsetzung des BÜPF\nund der VÜPF durch die Anbieterinnen zu überwachen und nötigenfalls mit juristischen Mitteln sicherzustellen. Die Bundesverfassung erlaubt es in Artikel 178 Absatz 3, Verwaltungsaufgaben auf Private\nzu übertragen, was das BÜPF durch die Verpflichtung der Anbieterinnen zur Durchführung der Überwachungen getan hat. Es ist nun in der Tat nicht anzunehmen, dass die Gesetzgebung den Privaten\ndie Erfüllung staatlicher Aufgaben zwar rechtlich vorschreibt, den Behörden aber keine Möglichkeit\ngibt, juristisch auf einen korrekten Vollzug einzuwirken. Die Verfügungsbefugnis des Dienstes kann\nnamentlich auch einer korrekten Handhabung der äusserst heiklen Personendaten dienen, die im\nHinblick auf Überwachungen bearbeitet werden.\nDaraus ist zu schliessen, dass die zuständige Behörde auch ohne ausdrückliche spezialgesetzliche\nGrundlage Verfügungen über die Vorbereitungspflicht erlassen kann. Das Bundesverwaltungsgericht\nhat im Telefonbereich eine entsprechende, auf künftige Überwachungen ausgerichtete Verfügung des\nDienstes geschützt, ohne eine Gesetzesbestimmung zu verlangen, die solche präventiven Verfügungen ausdrücklich deckt41.\n\n"}