{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-04-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000257_2010-04-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000257.pdf?ID=150000257", "Checksum": "b1aa87777d47bb0be0992306a7d57e5b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 16.04.2010 150000257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:41", "Checksum": "daab1e2a3dc1b4f62a323223df09f6b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257\n\n2.4.4 Interessenabwägung/Zumutbarkeit\nDer Aufwand und die Kosten, die den Anbieterinnen aus ihren Pflichten erwachsen, dürfen sie nicht\nallzu sehr belasten; die Einschränkungen müssen ihnen zumutbar sein33.\nDie bisherige Rechtsprechung hat sich jeweils an zwei Regeln ausgerichtet: Erstens können die\nFernmeldedienst-Anbieterinnen nicht verpflichtet werden, Massnahmen zu ergreifen, die ihnen subjektiv unmöglich sind (d.h. die zwar wohl im Rahmen des technisch Machbaren liegen, auf die die betreffende Anbieterin aber nicht vorbereitet ist)34.\nZweitens wurde der Aufwand für aussergewöhnliche Aufwendungen jeweils kostenorientiert entschä-\ndigt35.\nDer Stellenwert der Überwachungen für die Strafverfolgung und die Suche Vermisster ist bekanntlich\nhoch, so dass mittels der beiden dargestellten Regelungen die Zumutbarkeit für die Anbieterinnen im\nEinzelfall vermutlich gewahrt werden kann.\n\n32 Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar zu Art. 36 BV, Rz. 24.\n33 Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar zu Art. 36 BV, Rz. 25.\n34 BGE 130 II 249 E. 2.2.2 und 2.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2335/2008 vom 10. März 2009, E. 3.1, 3.2\nund 5; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2045/2006 vom 17. Februar 2009, E. 3.2.2.\n35 Urteil des Bundesgerichts 1A.255/2006 vom 20. März 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.4 vom\n22. Juli 2009 E. 2.2.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 45\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n2.4.5 Zwischenergebnis\nWir können allgemein festhalten, dass die heutige Regelung es den Behörden insbesondere aufgrund\nder Entschädigung für besonderen Aufwand erlaubt, im Einzelfall die Verhältnismässigkeit gegenüber\nden Anbieterinnen zu wahren. Ob sich in Einzelfällen in besonderen technischen Konstellationen ein\nanderes Resultat ergäbe, können wir wie gesagt nicht beurteilen.\n\n2.5 Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten\nDer Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb\nunter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie\nbezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen\ngegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen36. Der Grundsatz gilt jedoch nicht absolut\nund erlaubt es, aufgrund nicht wirtschaftspolitischer öffentlicher Interessen gewisse Unterschiede zu\nmachen. Er geht allerdings weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot: Er gewährt einen\nSchutz vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar auf ernsthaften, sachlichen Gründen beruhen\nmögen, gleichzeitig aber, ohne in der Hauptstossrichtung wirtschaftspolitisch motiviert zu sein, einzelne Konkurrenten namentlich durch unterschiedliche Belastungen oder staatlich geregelten Marktzugang bzw. -ausschluss begünstigen oder benachteiligen37.\nDas heutige Recht der Fernmeldeüberwachung enthält keine Sicherungsmassregeln zur Verhinderung äusserst ungleicher technischer und zeitlicher Belastungen für die Fernmeldedienst-Anbieterin-\nnen. So kann eine kleine Anbieterin, die etwa auf einem lokalen Kabelnetz den Internetzugang anbietet, von gleich aufwändigen Überwachungsmassnahmen betroffen sein wie ein landesweit tätiger,\nfinanzstarker Konzern. Die Entschädigungen für die Anbieterinnen (Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz BÜPF)\nfedern diese faktische Benachteiligung heute jedoch deutlich ab, so dass unter dem heutigen Recht\nzumindest auf der Ebene der Einzelfall-Überwachungen allzu gravierende Ungleichheiten wohl vermieden werden.\nOhne die wirtschaftlichen Realitäten im Detail zu kennen, kann man daher vermuten, dass durch die\nVerpflichtung der Internet-Anbieterinnen zu aufwändigen technischen Überwachungsmassnahmen die\nGleichbehandlung der direkten Konkurrenten nicht verletzt wird, weil die allenfalls ungleich verteilten\nLasten finanziell zumindest teilweise abgegolten werden.\n\n2.6 Ergebnis/Erfolgschancen\nNach der Ansicht des BJ genügt Artikel 15 BÜPF alleine nicht als gesetzliche Grundlage, um die In-\nternet-Anbieterinnen zur Weiterleitung von Daten zu verpflichten. Vielmehr ist eine Konkretisierung auf\nVerordnungstufe erforderlich; diese kann auf Artikel 15 Absatz 6 BÜPF gestützt werden. In Artikel 24\nVÜPF hat der Bundesrat die Konkretisierung vorgenommen. Dass diese Regelung zumindest heute\nnicht mehr zweckmässig ist, ändert daran nichts.\n– Daher sind die Chancen als gut einzuschätzen, dass konkrete Überwachungsanordnungen im\nInternet-Bereich innerhalb des Katalogs von Artikel 24 VÜPF auch gegen den Willen der Anbieterinnen rechtlich durchgesetzt werden können.\n– Hingegen dürften die Chancen gering sein, Internet-Überwachungen ausserhalb des Katalogs\nzwangsweise gegenüber den Anbieterinnen durchzusetzen. Nach der Ansicht des BJ sind diese\nÜberwachungen unzulässig.\nAuf dem Weg einer VÜPF-Revision könnten die Verpflichtungen im Rahmen des Gesetzes und der\nVerhältnismässigkeit ausgedehnt werden.\n\n36 BGE 125 I 431 E. 4.b.aa S. 435–36; siehe auch BGE 130 I 26 E. 6.3.3.1 S. 53; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\nA-2335/2008 vom 10. März 2009, E. 9.6; Klaus A. Vallender, St. Galler Kommentar zu Art. 27 BV, 2. Auflage 2008, Rz. 28.\n37 BGE 125 I 431.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 46\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n"}