{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-04-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000257_2010-04-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000257.pdf?ID=150000257", "Checksum": "b1aa87777d47bb0be0992306a7d57e5b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 16.04.2010 150000257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:41", "Checksum": "daab1e2a3dc1b4f62a323223df09f6b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257\n\n2.2.5 Artikel 4 der TarifV als Grundlage?\nEs wurde die Vermutung geäussert, möglicherweise finde sich eine gesetzliche Grundlage für die\nVerpflichtung der Anbieterinnen, den IP-Verkehr weiterzuleiten, in Artikel 4 TarifV. Dem kann das BJ\nnicht folgen. Diese Bestimmung erlaubt es dem Dienst, im Einzelfall Gebühren und Entschädigungen,\nfür die keine pauschalen Ansätze bestehen, unter Berücksichtigung des Aufwands festzulegen. Dies\nkann zwanglos auf die fakultativen Aufgaben des Dienstes nach Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 11\nAbsatz 2 BÜPF bezogen werden, denn auch für diese finden sich keine pauschalen Ansätze. Einen\nRückschluss auf eine allfällige Verpflichtung der Anbieterinnen, bestimmte Leistungen zu erbringen,\nermöglicht diese Bestimmung nicht. Ihr Thema ist nicht die Zulässigkeit von Massnahmen, sondern\ndie Schaffung eines Auffangtatbestands für deren finanzielle Abgeltung.\n\n2.2.6 Zwischenergebnis\nDa der Bundesrat in Artikel 24 VÜPF nur einen kleinen Bereich der technisch möglichen Internet-\nÜberwachungstypen für zulässig erklärt hat, verfügen im Internet-Bereich unseres Erachtens nur diese Überwachungstypen über genügende gesetzliche Grundlagen30.\nEs ist zuzugeben, dass diese Regelung der VÜPF den heutigen Bedürfnissen der Strafverfolgung\nkeineswegs entspricht. Die Regelung wurde aber so erlassen – und zwar unter Hinweis darauf, dass\nsie bald angepasst werden sollte31.\nEs soll im Folgenden jedoch jeweils auch der Bereich ausserhalb des Katalogs geprüft werden, da\nunsere Auslegung offenbar nicht der bisherigen Praxis der Strafverfolgungsbehörden und des Dienstes ÜPF entspricht. Die nachfolgenden Überlegungen beruhen folglich auf der (unseres Erachtens\nunzutreffenden) Hypothese, mit Artikel 15 Absatz 1 BÜPF bestehe eine genügende gesetzliche\nGrundlage für solche Überwachungen.\n\n2.3 Öffentliche und private Interessen\nDie mit der Zwangsverpflichtung der Anbieterinnen einhergehenden Einschränkungen ihrer Wirtschaftsfreiheit müssen durch öffentliche Interessen oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter\ngerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 BV).\n\n29 Die Nutzinformationen sind die eigentlichen Kommunikationsinhalte, z.B. das Telefongespräch selber; siehe die Erläuterungen vom 8. Oktober 2001 zur VÜPF, S. 8 (vgl. Ziffer 2.2.3.3).\n30 Im Ergebnis gleicher Ansicht, wenn auch jeweils ohne Begründung oder nur mit sehr knapper Begründung: Bundesstrafgericht BB.2009.4 vom 22. Juli 2009, E. 2.2.1; Jürg Schneider, Internet Service Provider im Spannungsfeld zwischen Fernmeldegeheimnis und Mitwirkungspflichten bei der Überwachung des E-Mail-Verkehrs über das Internet, AJP 2/2005,\nS. 179–192, 187; Thomas Hansjakob, Kommentar BÜPF/VÜPF, 2. Auflage St. Gallen 2006, Art. 24 VÜPF Rz. 4; Bernhard\nSträuli, La surveillance de la correspondance par poste et télécommunication, in: Ursula Cassani u.a. (Hrsg.), Mehr\nSicherheit – weniger Freiheit, Chur/Zürich 2003, S. 93–194, Rz. 188–189 S. 158 und Rz. 27 S. 104–105; Jean Treccani,\nInterceptions électroniques, in: Ursula Cassani u.a. (Hrsg.) a.a.O., S. 217–238, S. 228–229 und 236–237. Wohl auch in\ndiesem Sinn August Biedermann, Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)\nvom 6. Oktober 2000, ZStrR 120 (2002), S. 77–106, 106.\n31 Siehe oben Ziffer 2.2.3.3.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 44\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nAn der Überwachung sowohl zur Aufklärung schwerer Straftaten (Art. 3 BÜPF) als auch zur Suche\nVermisster (Art. 3a BÜPF) bestehen öffentliche wie auch private Interessen. Es besteht insbesondere\nein grosses Interesse daran, dass alle zulässigen und angeordneten Überwachungen möglichst reibungslos abgewickelt werden können. Diese Interessen decken alle bisher diskutierten Auslegungsvarianten von Gesetz und Verordnung.\n\n2.4 Verhältnismässigkeit\n2.4.1 Verhältnismässigkeit der Regelung\nEinleitend ist darauf hinzuweisen, dass hier nur geprüft werden kann, ob die rechtlichen Grundlagen\nder Verpflichtung der Internet-Anbieterinnen die Verhältnismässigkeit wahren. Diese ist aber ein\nRechtsgrundsatz, der vor allem im konkreten Anwendungsfall seine Steuerungskraft entfaltet. Auch\neine absolut angemessene Regelung kann in unverhältnismässiger Weise angewendet werden.\n\n2.4.2 Eignung\nMittels der Verpflichtung der Internet-Anbieterinnen zur Weiterleitung des IP-Verkehrs kann das Ziel\nerreicht werden, eine Überwachung des Internet-Verkehrs durchzuführen. Je weiter die Pflichten der\nAnbieterinnen gehen, umso leichter und reibungsloser dürften zudem im Allgemeinen die Überwachungen für die Behörden abzuwickeln sein. Die Eingriffe in die Rechte der Anbieterinnen erfüllen\nsomit das Kriterium der Eignung grundsätzlich, unabhängig davon, welcher Auslegungsvariante der\ngesetzlichen Grundlagen man folgt.\n\n2.4.3 Erforderlichkeit\nDas Kriterium der Erforderlichkeit besagt, dass keine milderen Massnahmen verfügbar sein dürfen, die\nzur Verfolgung der öffentlichen und privaten Interessen gleich geeignet wären32.\nOhne alle technischen Details zu kennen, gehen wir davon aus, dass jede Minderung der Pflichten der\nAnbieterinnen tendenziell zu Mehraufwand und zur Erschwerung der Strafverfolgung führen kann.\nDaher scheint uns die Annahme vernünftig, dass auch sehr umfangreiche Verpflichtungen der Anbieterinnen das Kriterium der Erforderlichkeit erfüllen.\n\n"}