{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-04-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000257_2010-04-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000257.pdf?ID=150000257", "Checksum": "b1aa87777d47bb0be0992306a7d57e5b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 16.04.2010 150000257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:41", "Checksum": "daab1e2a3dc1b4f62a323223df09f6b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257\n\n2.2.4.6 Verfassungskonforme Auslegung und Bestimmtheitsgebot im\nRahmen des Legalitätsprinzips\nGinge man davon aus, dass im Internet-Bereich neben dem Katalog von Artikel 24 VÜPF direkt\ngestützt auf Artikel 15 Absatz 1 BÜPF noch weitere Überwachungstypen zulässig wären, so würde\ndies zu einem Konflikt mit dem Bestimmtheitsgebot führen, denn als Grundlage für die Verpflichtung\nder Anbieterinnen zur Weiterleitung des Internet-Verkehrs bliebe nur die sehr offene Formulierung von\nArtikel 15 Absatz 1 BÜPF: Die Anbieterinnen müssten dem Dienst «den Fernmeldeverkehr der überwachten Person» weiterleiten – mit den oben (2.2.2) dargestellten Unsicherheiten in der Auslegung.\nDer Katalog in Artikel 24 VÜPF hätte höchstens noch beispielhafte Bedeutung.\nDas Bundesgericht formuliert die Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlagen für\nEinschränkungen der Grundrechte wie folgt:\n«Die Rechtsnorm soll so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten bzw. die\nFolgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit\nvoraussehen kann. Dieses Erfordernis schliesst es nicht aus, dass ein Rechtssatz der anwendenden\nBehörde einen Beurteilungsspielraum einräumt, wenn das Ziel der Regelung hinreichend bestimmt ist,\num eine angemessene Kontrolle der Handhabung der Norm zu ermöglichen. Der Gesetzgeber kann nicht\nvöllig darauf verzichten, allgemeine Begriffe zu verwenden, die formal nicht eindeutig generell umschrieben werden können und die an die Auslegung durch die Behörde besondere Anforderungen stellen; denn\nohne die Verwendung solcher Begriffe könnte er der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse nicht Rechnung\ntragen.»27\n\nDass eine präzisere Umschreibung der zulässigen Überwachungstypen möglich ist, beweisen Artikel 24 VÜPF und der entsprechende Entwurf aus der Ämterkonsultation, der noch einen umfassenderen Katalog von Überwachungstypen enthielt und insbesondere die pauschale Weiterleitung des\ngesamten IP-Verkehrs einer Person deckte (s.o. Ziffer 2.2.3.3).\nDa für viele Überwachungstypen ein grosser technischer Aufwand betrieben werden muss, ist es den\nAnbieterinnen nur schwer zuzumuten, bis zum Erhalt einer konkreten Überwachungsanordnung oder\neiner sonstigen Verfügung des Dienstes ÜPF im Unklaren gelassen zu werden, welche Überwachungstypen von ihnen verlangt werden.\nZudem ist zu beachten, dass die Regelung der Überwachungstypen tiefgreifende Auswirkungen auch\nauf die grundrechtlich geschützten Datenschutz-Interessen der Überwachten (Art. 13 BV) hat. Es ist\nvon erheblicher Bedeutung, ob die Behörden nur den E-Mail-Verkehr abhören und bestimmte Randdaten einfordern oder ob sie jeglichen IP-Verkehr abhören können. Es ist zuzugestehen, dass im\nStrafprozess das anspruchsvolle Anordnungs- und Genehmigungsverfahren (Art. 6 ff. BÜPF) einen\ngewissen Schutz vor ungerechtfertigten Eingriffen bietet, der eine relative Offenheit der gesetzlichen\nGrundlagen ein Stück weit abzufedern vermag. Es kann jedoch nicht Ersatz sein für den fehlenden\ngesetzgeberischen Entscheid, ob aller Internet-Verkehr überwacht werden kann oder nur derjenige\nüber E-Mail sowie gewisse Randdaten.\nVor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund wird das von der teleologischen Auslegung nahegelegte Resultat zwingend: Die gesetzgeberische Absicht muss gewesen sein, dass aus Gesetz und\nVerordnung insgesamt eine genügend bestimmte Regelung hervorgehen kann. Daher muss Artikel 15\nAbsatz 6 so gelesen werden, dass er den Bundesrat beauftragt, die zulässigen Überwachungstypen\ntechnisch präzis zu definieren. Dabei muss der Bundesrat sich selbstverständlich im Rahmen von\nAbsatz 1 halten, kann daher aber auch den Bereich der zulässigen Überwachungstypen eingrenzen.\nWortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte gehen teilweise auch in diese Richtung und erlauben dieses Resultat jedenfalls.\nIm Unterschied zur Internet-Überwachung lag dem Kopfschaltungs-Entscheid des Bundesverwal-\ntungsgerichts28 eine genügende Regelung auf Verordnungsstufe (Art. 16 Bst. a VÜPF) zugrunde,\n\n27 BGE 125 I 361 E. 4.a S. 364. Siehe auch BGE 133 I 110 E. 6.1 S. 121.\n28 Bundesverwaltungsgericht, Entscheid A-2335/2008 vom 10. März 2009.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 43\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nwonach die Echtzeit-Überwachung der Nutzinformationen29 angeordnet werden konnte. Das Gericht\nmusste bloss entscheiden, ob die Überwachung nur auf inländische oder auch auf ausländische Telefonanschlüsse fokussiert werden durfte.\n\n2.2.4.7 Zwischenergebnis\nUnseres Erachtens ist Artikel 15 Absatz 1 BÜPF zwar ein notwendiger Zwischenschritt auf dem\ngesetzgeberischen Weg zu einer rechtsstaatlich korrekten Verpflichtung der Zugangs-Anbieterinnen\nzur Weiterleitung des IP-Verkehrs. Alleine reicht er jedoch nicht. Er muss auf Verordnungsstufe präzisiert werden. Dies hat der Bundesrat in Artikel 24 VÜPF getan. Diese Bestimmung mit ihrer abschliessenden Aufzählung ist daher massgeblich.\n\n"}