{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-04-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000257_2010-04-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000257.pdf?ID=150000257", "Checksum": "b1aa87777d47bb0be0992306a7d57e5b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 16.04.2010 150000257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:41", "Checksum": "daab1e2a3dc1b4f62a323223df09f6b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257\n\n2.2.4.3 Systematik\nDie systematische Stellung in Artikel 15 BÜPF stellt klar, dass es nur um Einzelheiten anderer Regeln\ndieses Artikels gehen kann. Es fragt sich jedoch, ob nur alle oder nur bestimmte der in Artikel 15\nenthaltenen Bestimmungen gemeint sind. Es wäre denkbar, dass Absatz 6 nur an Absatz 5 und den\nspäter eingefügten Absatz 5bis anknüpft, denn auf diese folgt er unmittelbar. Dafür spricht auch, dass\nmit bestimmten Artikeln (erster Satz: «die Einzelheiten»; zweiter Satz: «die Mitteilung») an bereits\nGenanntes angeknüpft wird. Insbesondere aufgrund der französischen Fassung wäre es naheliegend,\nnur den Bezug zu den Absätzen 5 und 5bis herzustellen, weil «la communication des données» in\nAbsatz 5 und in Absatz 6 genau gleich formuliert ist, während die entsprechende Formulierung in\nAbsatz 1 anders lautet: «transmettre les communications». Auch in den anderen Sprachen besteht\neine Differenz zwischen «Mitteilung»/«comunicazione» (Abs. 5 und 6) und «zu[zu]leiten»/«trasmettere» (Abs. 1).\nAllerdings ist es trotz dieser Indizien nicht ausgeschlossen, dass sich der sechste (heute genau\ngenommen siebte) von acht (bzw. neun) Absätzen als Querschnittsbestimmung auf alle vorhergehenden Absätze bezieht. Dafür spricht, dass die darauf folgenden Absätze 7 und 8 eindeutig Querschnittcharakter haben.\nEbenfalls nicht auszuschliessen ist, dass sich der erste und der zweite Satz von Absatz 6 nicht auf\ndieselben Absätze beziehen. Davon hängen aber die dargestellten Überlegungen ab.\nAus systematischer Sicht ist es somit denkbar, dass sich der Auftrag, «die Einzelheiten» zu bestimmen, nur auf die Mitteilung der (wenigen) Angaben nach Artikel 14 Absatz 1 BÜPF bezieht. Es können\njedoch sehr wohl auch Artikel 15 Absatz 1 und die dort genannte Weiterleitung des Fernmeldeverkehrs gemeint sein. Der wenig klaren Systematik des inhaltlich überfrachteten Artikels ist nicht zu viel\nGewicht beizumessen.\n\n2.2.4.4 Entstehungsgeschichte\nDie Botschaft enthält zu Artikel 13 Absatz 5 des Entwurfs folgende Ausführungen:\n«Nach Absatz 5 bestimmt der Bundesrat die Einzelheiten bezüglich Inhalt und Präsentationserfordernissen der Auskünfte und Übermittlungen von Anbieterinnen von Fernmeldedienstleistungen und die zeitliche Verfügbarkeit.» (BBl 1998 IV 4241, 4280)\n«Selon le 5e alinéa, le Conseil fédéral définit les modalités concernant le contenu et la présentation des\nrenseignements et transmissions fournis par les fournisseurs de services de télécommunication ainsi que\nles horaires de disponibilité.» (FF 1998 IV 3689, 3728)\n\nWährend «Übermittlungen» offen lässt, ob nur die mitzuteilenden Daten nach den Absätzen 5 und 5bis\noder auch die Weiterleitung nach Absatz 1 gemeint sind, knüpft «transmissions» direkt an das Verb\n«transmettre» von Absatz 1 an. Die Formulierung «Inhalt (…) der Auskünfte und Übermittlungen»\ndeckt eine Regelung der Zulässigkeit einzelner Überwachungstypen.\nAus den parlamentarischen Beratungen ergibt sich für diese Frage nichts26.\nAufgrund der französischen Version der Botschaft spricht die historische Auslegung somit dafür, dass\nder Bundesrat auch die «Einzelheiten» zu Absatz 1 regeln soll. Ob hingegen im Zusammenhang mit\nAbsatz 1 eine Eingrenzung der zulässigen Überwachungstypen möglich sein soll, wird nicht klar.\n\n2.2.4.5 Sinn und Zweck\nDer Gesetzgeber kann weder schnell genug noch in einem genügenden technischen Detaillierungsgrad regeln, welche Überwachungstypen im Internet im Einzelnen zulässig sein sollen. Sinn und\nZweck der gesamten Regelung muss unter anderem aber sein, die Rechtslage möglichst klar und\nvollständig zu gestalten. Verpflichtet das Gesetz somit die Internet-Anbieterinnen sehr pauschal, «den\nFernmeldeverkehr» weiterzuleiten, so liegt der Schluss nahe, das Gesetz wolle mit den «Einzelheiten» auch eine präzise Regelung der zulässigen Überwachungstypen an den Bundesrat delegieren.\n\n26 Siehe Fussnote 18 zu Ziffer 2.2.2.3.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 42\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nDass dabei gegenüber dem gesamten Bereich «Fernmeldeverkehr» eine Einengung stattfinden kann,\nist dieser Logik inhärent.\nDie teleologische Auslegung spricht daher dafür, dass der Bundesrat gestützt auf Absatz 6 die Zulässigkeit der einzelnen Überwachungstypen im Internet regeln kann.\n\n"}