{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-04-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000257_2010-04-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000257.pdf?ID=150000257", "Checksum": "b1aa87777d47bb0be0992306a7d57e5b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 16.04.2010 150000257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:41", "Checksum": "daab1e2a3dc1b4f62a323223df09f6b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257\n\n2.2.3.3 Entstehungsgeschichte\nAus dem (nicht öffentlichen) Antrag des EJPD und des UVEK an den Bundesrat vom 8. Oktober 2001\nzur VÜPF ergibt sich, dass die antragstellenden Departemente der klaren Ansicht waren, Internet-\nÜberwachungen ausserhalb des Katalogs von Artikel 24 VÜPF sollten nicht zulässig sein. Die Einleitung zum 6. Abschnitt der dem Antrag beiliegenden Erläuterungen lautet:\n«6. Abschnitt Überwachung der Internet-Zugänge\nIm Interesse einer besseren Übersichtlichkeit wird den Bestimmungen über das Internet ein eigener\nAbschnitt gewidmet. Dies führt zu gewissen Wiederholungen. Eine andere, weniger leserfreundliche\nMöglichkeit wäre gewesen, nur noch Bestimmungen aufzunehmen, die von den allgemeinen Bestimmungen über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs abweichen. Vorerst wird die Überwachung der\nInternet-Anschlüsse auf die E-Mails und auf die Verbindungen über ein öffentliches Telefonienetz\nbeschränkt.»\n(Hervorhebung hinzugefügt)\n\n19 Es gibt Telefonie-Angebote, bei denen der Benutzer ein «normales» Telefon-Endgerät verwendet (oder eines, das sich\nzumindest aus seiner Sicht in nichts von einem «normalen» Telefon unterscheidet), und doch laufen die Gespräche ganz\noder teilweise über Internet-Verbindungen und das Internet-Protokoll. Zudem verwenden auch die traditionellen Telefon-\nAnbieterinnen unseres Wissens zumindest für die Langstrecken-Übermittlung teilweise ebenfalls Internet-Verbindungen.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 39\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nWeshalb hier die dritte Kategorie, nämlich die Verkehrs- und Rechnungsdaten bei der dynamischen\nVergabe von IP-Adressen (Art. 24 Bst. f VÜPF), nicht genannt wird, ist unklar. Es handelt sich möglicherweise um ein Versehen. Vielleicht dachte man nicht daran, dass IP-Adressen auch auf anderen\nNetzen als auf Telefonienetzen dynamisch vergeben werden können (z.B. in Fernseh-Kabelnetzen).\nJedenfalls ist die Frage vorliegend kaum entscheidend.\nDer (ebenfalls nicht veröffentlichte) Entwurf aus dem Ämterkonsultationsverfahren20 vom 1. Juni 2001\nhatte in seinem Artikel 26 (entspricht dem heutigen Artikel 24) noch eine viel umfangreichere Liste\nmöglicher Überwachungsformen enthalten. Diese nannte insbesondere die Aufzeichnung und Direktschaltung der «eingehenden und ausgehenden IP-Datagramme [Datenpakete] zu oder von einer\nIP-Adresse oder eines Anschlusses einer Teilnehmerin bzw. eines Teilnehmers (einschliesslich deren\nInhalt)»21. Diese Formulierung hätte für die Weiterleitung des IP-Verkehrs genau der Weiterleitung im\nSinn der oben dargestellten engeren Auslegung von Artikel 15 Absatz 1 BÜPF entsprochen und wäre\ndas Pendant zu Artikel 16 Buchstabe a VÜPF gewesen. Sie wurde jedoch aufgrund eines bewussten\nEntscheids für die definitive Version der Verordnung gestrichen.\nDie Entstehungsgeschichte führt also zu einem eindeutigen Ergebnis: Die antragstellenden Departemente gingen davon aus, dass die VÜPF keine Internet-Überwachungen ausserhalb des Katalogs von\nArtikel 24 VÜPF erlauben würde. Somit versteht sich auch von selbst, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers keine Pflicht der Anbieterinnen bestehen konnte, weitergehende Überwachungen zu\nermöglichen oder durchzuführen. Eine VÜPF-Revision, die den Katalog ausgeweitet hätte, wurde\nzwar damals bereits angedacht («Vorerst wird … beschränkt»), bis heute aber nicht vorgenommen.\n\n2.2.3.4 Sinn und Zweck\nSinn und Zweck der Regelung erlauben keine eindeutigen Aussagen; es kann im Wesentlichen auf\ndie entsprechenden Ausführungen zum Gesetz (Ziffer 2.2.2.4) verwiesen werden.\n\n2.2.3.5 Zwischenergebnis\nWortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte von Artikel 24 VÜPF führen zum gleichen Ergebnis:\nDie Aufzählung ist abschliessend. Die Bestimmung schliesst – aus sich selbst heraus ausgelegt – die\nnicht genannten Überwachungstypen im Internet aus. Für die These, wonach die abschliessend formulierte Aufzählung eigentlich nur beispielhaft gemeint sei, findet sich in der Verordnung und in den\nMaterialien dazu kein Hinweis.\nEs ist anzumerken, dass dieses Resultat offenbar der gängigen Praxis widerspricht, wonach sehr wohl\nder gesamte Datenverkehrs bestimmter IP-Adressen oder bestimmte herausgefilterte Kommunikationsvorgänge überwacht werden22. Gerichtsentscheide zur Frage, ob diese Praxis legal ist, liegen uns\nnicht vor. Im Kopfschaltungs-Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ging es um den Telefonverkehr, der von Artikel 16 Buchstabe a VÜPF abgedeckt ist23. In den Entscheiden der REKO INUM und\ndes Bundesgerichts betreffend einen Sonderfall einer Internet-Überwachung (Mietleitung/E-Mail) war\nnur die Entschädigungsfrage Prozessgegenstand24.\n\n2.2.4 Artikel 15 Absatz 6 BÜPF als Grundlage, um das Feld\nder zulässigen Überwachungstypen zu begrenzen\n2.2.4.1 Das Problem\nArtikel 15 Absatz 1 BÜPF erfasst den gesamten Fernmeldeverkehr der überwachten Personen. Der\nAuslegungsspielraum, den diese Vorschrift bietet, betrifft in erster Linie die Frage, welche Anbieterinnen zur Weiterleitung, Filterung und Aufbereitung welcher Daten verpflichtet werden können. Anzei-\n\n"}