{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-04-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000257_2010-04-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000257.pdf?ID=150000257", "Checksum": "b1aa87777d47bb0be0992306a7d57e5b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 16.04.2010 150000257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:41", "Checksum": "daab1e2a3dc1b4f62a323223df09f6b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257\n\n2.2.2.5 Zwischenergebnis\nDas BJ betrachtet die einschränkende Interpretation angesichts des Wortlauts und der teleologischen\nAuslegung als die plausiblere. Demzufolge bietet das BÜPF nur (aber immerhin) die Grundlage dafür,\ndie Internet-Anbieterinnen zu Dienstleistungen zu verpflichten, deren technische Komplexität und\nAufwandtträchtigkeit sich grob an dem orientieren, was die Anbieterinnen ihren Kunden privatautonom\nanbieten.\nAnzumerken ist hier, dass der Bestimmtheitsgrad des Gesetzes tief ist. Die obenstehenden Ausführungen zeigen deutlich, dass es schwierig ist, alleine aufgrund des sehr knappen Gesetzestextes und\nder mageren Materialien klare Aussagen über die Pflichten der Anbieterinnen zu machen. Angesichts\nder hohen technischen Komplexität und der grossen Vielfalt der sich stellenden Aufgaben wäre es\nzumindest naheliegend, die Pflichten der Anbieterinnen auf Verordnungsstufe präziser zu regeln.\n\n2.2.3 Artikel 24 VÜPF\n2.2.3.1 Wortlaut\nArtikel 24 VÜPF enthält bezüglich der Überwachung der Internet-Zugänge eine Liste von Überwachungstypen. Die Aufzählung wird mit einem Einleitungssatz eingeleitet, der alle nicht genannten\nÜberwachungstypen ausschliesst:\n«Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: (…)»\n«Les types de surveillance suivants peuvent être ordonnés: (…)»\n«Possono essere ordinate le forme di sorveglianza seguenti: (…)»\n\nDer darauf folgende, technisch präzise gefasste Katalog befasst sich ausschliesslich mit dem E-Mail-\nVerkehr (Bst. a–e und h) und mit den Verkehrs- und Rechnungsdaten bei der dynamischen Zuteilung\nvon IP-Adressen (Bst. f) sowie beim Zugang über ein öffentliches Telefonnetz (Bst. g).\n\n18 Amtliches Bulletin Nationalrat, AB N 1999 2602, 2613; Amtliches Bulletin Ständerat, AB S 2000 400, 406; AB N 2000\nN 866, 869; AB S 2000 560, 561; AB N 2000 1021, 1022; AB S 2000 660.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 38\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nDie Weiterleitung des gesamten IP-Verkehrs eines Benützers oder einer IP-Adresse ist in der Liste\nnicht enthalten. Die Verpflichtung der Anbieterinnen zu dieser Weiterleitung entspräche der oben dargestellten engeren Auslegung von Artikel 15 Absatz 1 BÜPF.\nDie Weiterleitung von herausgefilterten oder aufbereiteten, nicht das E-Mail betreffenden Bestandteilen des IP-Verkehrs (IP-Telefonie-Verbindungen, Chat-Nachrichten usw.) wird auch nicht genannt.\nSolche Überwachungen würden von der weiteren Auslegung des Gesetzes gedeckt.\nDie Regelung der Verordnung ist daher zumindest nach dem Wortlaut viel enger als Artikel 15\nAbsatz 1 BÜPF – auch wenn man dessen engerer Interpretation folgt.\n\n2.2.3.2 Systematik\nAus den Abschnittsüberschriften ergibt sich, dass neben den Querschnittsbestimmungen (1., 2., 8.\nund 9. Abschnitt) nur der 6. Abschnitt der Verordnung auf Internet-Überwachungen anwendbar sein\nkann, nicht etwa auch die Abschnitte 3–5. Insbesondere Artikel 16, der in seinem Buchstaben a eine\nweit gefasste Grundlage für die Weiterleitung des gesamten Fernmeldeverkehrs mit Ausnahme von\nInternet enthält, ist auf den Internet-Bereich somit nicht anwendbar. Dass die Verordnung für die\nFernmeldeüberwachung mit Ausnahme von Internet die Weiterleitung des gesamten Fernmeldeverkehrs eines Benützers ausdrücklich und prominent anführt, legt den Umkehrschluss nahe, dass diese\nOption im Internet-Bereich, wo sie nicht genannt ist, nicht gegeben sein soll.\nDie Systematik der Verordnung folgt in den drei Bereichen «Postverkehr», «Fernmeldeverkehr mit\nAusnahme von Internet» und «Internet» einem klaren Schema (Überwachungsanordnung, Überwachungstypen, Durchführung der Überwachung, Pflichten der Anbieterinnen). Die Überwachungstypen\nwerden zumindest auf Wortlautebene überall abschliessend aufgezählt. Diese Schematreue spricht\ndafür, dass auch Artikel 24 die zulässigen Überwachungstypen abschliessend aufzählt.\nAus systematischer Perspektive spricht somit alles dafür, dass die Aufzählung abschliessend ist und\nnur die aufgeführten Überwachungstypen möglich sein sollen.\nDa nicht immer klar ist, ob Angebote im Telefonbereich unter Artikel 16 oder Artikel 24 VÜPF fallen19,\nkann hier unter Umständen für die Überwachung von IP-Telefon-Verbindungen unter Berufung auf\nArtikel 16 VÜPF trotz des IP-Bezugs eine Ausweitung erreicht werden. Anderer Internet-Verkehr kann\njedoch nicht mit dem Argument, er werde ja über Telefoninfrastruktur geführt, auch unter Artikel 16\ngefasst werden, da die Systematik den Internet-Bereich hier eindeutig ausnimmt.\nAbgesehen von diesem telefonspezifischen Abgrenzungsproblem spricht die Systematik deutlich\ndafür, dass im Internet nur die in Artikel 24 VÜPF genannen Überwachungstypen zulässig sind.\n\n"}