{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-04-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000257_2010-04-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000257.pdf?ID=150000257", "Checksum": "b1aa87777d47bb0be0992306a7d57e5b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 16.04.2010 150000257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:41", "Checksum": "daab1e2a3dc1b4f62a323223df09f6b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257\n\nEs stehen somit die zwei zuletzt genannten Auslegungsmöglichkeiten im Vordergrund. Der Wortlaut\nvon Artikel 15 Absatz 1 BÜPF spricht nicht eindeutig für die engere oder die weitere Interpretation. Der\nzweite Satz von Absatz 2 desselben Artikels erlaubt jedoch einen Rückschluss auf die Bedeutung von\nAbsatz 1:\n«… Alle beteiligten Anbieterinnen sind verpflichtet, ihre Daten der beauftragten Anbieterin zu liefern. …»\n«… Tous les fournisseurs de service concernés sont tenus de fournir les données en leur possession au\nfournisseur de service chargé de la surveillance. …»\n«… Tutti gli offerenti interessati sono tenuti a fornire all’offerente incaricato della sorveglianza i dati di cui\ndispongono. …»\n(Hervorhebungen hinzugefügt)\n\nDie Formulierung «ihre Daten» deutet auf die engere Auslegungsvariante hin, da jede Anbieterin primär nur die technische Herrschaft (eine Art «Besitz» im Sinn des Possessivpronomens «ihre») über\ndie von ihr angebotenen konkreten Dienste hat, d.h. die reine Zugangs-Anbieterin über die inhaltsindifferenten Datenpakete; die IP-Telefon-Anbieterin über die Telefonverbindungen, die über ihre\nServer laufen; der Chat-Plattform-Betreiber über die ausgetauschten Sofortnachrichten, abgerufene\nBenützerprofile usw.\nDie allgemeinen, nicht auf die Pflichten der Anbieterinnen bezogenen Bestimmungen des Gesetzes\ngeben keine zusätzlichen Hinweise, wie die Weiterleitungspflicht der Anbieterinnen im Internet-\nBereich zu verstehen ist. Weder die strafprozessual zentralen Vorschriften von Artikel 3 BÜPF noch\ndie Bestimmungen über die «besonderen Formen der Überwachung» nach Artikel 4 BÜPF zeigen auf,\nwas unter dem Fernmeldeverkehr einer Person im Internet zu verstehen ist. Aus den Artikeln 3a und 5\nBÜPF geht zwar hervor, dass das Gesetz drei Hauptkategorien von Informationen unterscheidet,\nnämlich den Fernmeldeverkehr selber, die Teilnehmeridentifikation und die Verkehrs- und Rechnungsdaten. Auch dies klärt jedoch nicht die Frage, wie der Begriff des Fernmeldeverkehrs hinsichtlich Internet zu handhaben ist.\n\n2.2.2.2 Systematik\nDie systematische Eingliederung von Artikel 15 und 16 BÜPF bestätigt deren allgemeine Bedeutung\nfür alle Arten von Fernmeldediensten, spricht jedoch im Bereich der Internet-Überwachung nicht\ngegen die engere Interpretation.\n\n2.2.2.3 Entstehungsgeschichte\nDer Botschaft zum BÜPF17 kann keine eindeutige Aussage zur Frage entnommen werden, welche\nAnbieterinnen im Internetbereich welche Dienstleistungen zuhanden des Staates erbringen müssen.\nAuf den Seiten 4255–56 wird bloss klargestellt, dass die Internetprovider erfasst sein sollen und dass\n«die Herausgabe sowohl des Datenverkehrs als auch der beim Provider gespeicherten Randdaten\nverlangt werden» kann.\nDas BÜPF stammt aus einer Zeit, als zumindest in den meisten Köpfen bei der Überwachung des\nFernmeldeverkehrs noch relativ klar war, was überwacht wurde: Telefongespräche, Faxdokumente,\nTelexnachrichten usw. Das Internet war noch eine neue, zwar boomende, aber in den Details nur\nwenig bekannte Erscheinung. Der Bundesrat ging denn in der Botschaft auch nicht weiter, als dass er\nsich die Frage stellte, ob das Internet überhaupt erfasst sein sollte. Im Zeitalter des universellen Einsatzes des Internets und der Konvergenz der Medien ist die Sachlage jedoch sehr kompliziert geworden. Die meisten älteren Kommunikationsmittel können in der einen oder anderen Form auch über\ndas Internet angeboten werden.\nIm Lauf der parlamentarischen Beratungen wurde Artikel 15 (im Entwurf Art. 13) Absatz 1 BÜPF nicht\nthematisiert. Diskutiert wurde im Zusammenhang mit diesem Artikel nur der heutige Absatz 2 zur Aufgabenteilung zwischen mehreren Fernmeldedienst-Anbieterinnen und die damals in der Einigungs-\n\n17 BBl 1998 IV 4241, 4279.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 37\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nkonferenz abgelehnte, 2003 aber als Absatz 5bis nachträglich eingeführte Registrierungspflicht für\nMobiltelefone ohne Abonnement.18\nDie Entstehungsgeschichte erlaubt somit keine Aussagen darüber, welche der Auslegungsvarianten\nvorzuziehen sei.\n\n2.2.2.4 Sinn und Zweck\nEinerseits will das BÜPF sicherstellen, dass möglichst jeglicher Fernmeldeverkehr überwacht werden\nkann: Der Staat möchte seinen Strafverfolgungsbehörden gleich lange Spiesse verschaffen, wie Kriminelle sie mit grosser Selbstverständlichkeit einsetzen. Dies spricht für eine möglichst weite Auslegung der Pflichten der Anbieterinnen.\nAndererseits ist es dem Gesetzgeber bekanntlich ein Anliegen, die Wirtschaftsfreiheit im Fernmeldebereich möglichst wenig zu beeinträchtigen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c FMG). Vor diesem Hintergrund ist\nes auch Aufgabe des BÜPF, für die Gleichbehandlung der Anbieterinnen sowie für einen Interessenausgleich zwischen der Strafverfolgung und den Fernmeldedienst-Anbieterinnen zu sorgen. Dies\nspricht eher für eine Begrenzung der Pflichten der Anbieterinnen, die durchaus auf der Linie der oben\ndargestellten engeren Interpretation liegen könnte. Plausibel ist diese Betrachtung insbesondere aus\ndem Grund, dass die Schaffung gleich langer Spiesse für die Strafverfolgungsbehörden durch die\nengere Interpretation nicht verunmöglicht wird; bloss der technische Aufwand wird eher dem Staat\nzugewiesen.\nDie teleologische Auslegung tendiert damit eher zur engeren Auslegung, ohne jedoch ein deutliches\nResultat zu ergeben.\n\n"}