{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-04-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000257_2010-04-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000257.pdf?ID=150000257", "Checksum": "b1aa87777d47bb0be0992306a7d57e5b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 16.04.2010 150000257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:41", "Checksum": "daab1e2a3dc1b4f62a323223df09f6b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257\n\nAufgrund dieser Formulierung ist klar, dass die Weiterleitungspflicht den Fernmeldeverkehr (siehe\ndazu Art. 3 Bst. b und c FMG) der überwachten Personen betrifft. Allerdings muss die Frage gestellt\nwerden, was im Einzelnen Gegenstand der Weiterleitungspflicht der Anbieterinnen ist13:\n– Ungeachtet des einfachen bestimmten Artikels «der» ist offensichtlich nicht jeglicher Fernmeldeverkehr gemeint, der irgendwo im Land oder gar im Ausland mit oder ohne Beteiligung der\nbetreffenden Anbieterin stattfindet. Es versteht sich von selbst, dass die Anbieterinnen nur Daten weiterleiten können, über die sie verfügen.\n– Eine Verpflichtung der Zugangs-Anbieterinnen, jegliche Art konkreter Kommunikationsvorgänge\naus dem Datenstrom ihrer Kunden zu filtern und aufbereitet weiterzuleiten, kann ebenfalls nicht\ngemeint sein, denn damit würde in vielen Fällen technisch Unmögliches verlangt. So ist es der\nZugangs-Anbieterin beispielsweise unmöglich, Daten zu entschlüsseln, die vom Computer\neines Benützers verschlüsselt werden und von dort zu demjenigen seines Kommunikationspartners geleitet werden. Diese Situation trifft man beispielsweise bei sogenannten «peer to\npeer»-Anwendungen («p2p») wie z.B. bei Telefonanrufen von Computer zu Computer mit der\nSoftware Skype14. So verpflichtet Artikel 15 Absatz 4 zweiter Satz BÜPF die Anbieterinnen\ndenn auch nur dazu, diejenigen Verschlüsselungen zu entfernen, die sie selber angebracht\nhaben15.\n– Die weitestmögliche Auslegung würde daher im Rahmen des technisch Möglichen die einzelnen Kommunikationsvorgänge erfassen. Die Zugangs-Anbieterinnen müssten gestützt auf\ndiese Auslegung verschiedenste Inhalte aus dem Datenstrom ihrer Kunden herausfiltern und\naufbereiten, z.B. Gespräche über die IP-Telefonie, mit den verschiedensten Techniken übermittelte Dateien, abgerufene Internetseiten, in Echtzeit über Chat-Protokolle übermittelte Textmitteilungen, in Echtzeit übermittelte Videosequenzen bei der Videotelefonie usw.\nDiese weite Interpretation wäre sehr im Interesse der Behörden, da grosse Teile des technischen Gesamtaufwands bei den Anbieterinnen anfallen würde. Für die betroffenen Anbieterinnen könnte dies hingegen sehr unangenehm sein, weil sie sich in vielen Konstellationen auf\neine Teildienstleistung beschränken, die ihnen keine echte Herrschaft über die für die Überwachung nötigen (Teil-) Daten vermitteln. Um den Zugang zum Internet zu vermitteln, benötigen\ndie Zugangs-Anbieterinnen keine technischen Einrichtungen, die ein Filtern und Aufbereiten der\nübertragenen Daten erlauben: Sie müssen bloss Datenpakete an die angegebene Adresse weiterleiten, ohne sich um deren Inhalt zu kümmern.\n– Man könnte daher auch auf diejenigen (Teil-) Dienste abstellen, welche die betreffenden Anbieterinen im technischen Courant normal zu erbringen pflegen. Die Anbieterinnen müssten somit\nfür die Behörden nicht komplexere Dienstleistungen erbringen, als jene, die sie freiwillig ihren\nKunden anbieten. Für die reinen Zugangs-Anbieterinnen würde das bedeuten, dass sie den\nBehörden Datenpakete weiterleiten müssten, die sie nach relativ einfachen Kriterien (insb. nach\nder IP-Adresse des Empfängers oder der Absenderin) ermitteln müssten. Filtern oder aufbereiten müsste sie die Daten nicht weiter.\nFür die Behörden wäre diese Interpretation deutlich weniger interessant, da sie, wenn sie bei\nden leichter fassbaren Zugangs-Anbieterinnen ansetzen wollen, selber die aufwändige Filte-\nrungs- und Umwandlungsarbeit übernehmen oder Dritte damit beauftragen müssten16. Die\nbereits aufbereiteten Kommunikationsinhalte wären nur bei den entsprechenden Anbieterinnen\nerhältlich. Ob diese aber dem BÜPF überhaupt unterstellt sind, ist fraglich. Zudem können sie\nsich im Ausland befinden, wodurch sie dem BÜPF sicher nicht unterstehen. Schliesslich benötigen sogenannte Peer-to-Peer-Anwendungen neben den Zugangs-Anbieterinnen gar keine weiteren, dienst-spezifischen Anbieterinnen.\n\n13 Vgl. für einige technische Aspekte Jean Treccani, Interceptions électroniques, in: Ursula Cassani u.a. (Hrsg.), Mehr\nSicherheit – weniger Freiheit, Chur/Zürich 2003, S. 217–238, S. 227–229.\n14 Vgl. Thomas Hansjakob, Kommentar BÜPF/VÜPF, 2. Auflage St. Gallen 2006, Ziffer 3.6.3, S. 60–64.\n15 Vgl. Botschaft BBl 1998 IV 4241, 4281–82.\n16 Zum grossen Aufwand Hansjakob, Kommentar BÜPF/VÜPF, 2. Auflage St. Gallen 2006, Einige technische Grundlagen,\nS. 59.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 36\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n"}