{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-04-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000257_2010-04-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000257.pdf?ID=150000257", "Checksum": "b1aa87777d47bb0be0992306a7d57e5b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 16.04.2010 150000257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:41", "Checksum": "daab1e2a3dc1b4f62a323223df09f6b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257\n\n2.1 Wirtschaftsfreiheit\n2.1.1 Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit\nDie Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 BV schützt unter anderem die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und in deren Rahmen die freie Wahl der Geschäftspartner und der Betä-\ntigungsfelder3. Diese Freiheit wird durch die einseitig auferlegte Verpflichtung, dem Staat fernmeldetechnische Dienstleistungen zu erbringen, eingeschränkt4.\nDie Rechtsprechung hat bisher offen gelassen, ob sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten\nangesichts des noch immer weitgehend staatlich regulierten Fernmeldemarktes überhaupt auf die\nWirtschaftsfreiheit berufen können5. Es ist kein Grund ersichtlich, die Grundrechtsträgerschaft der\nprivaten Internet-Anbieterinnen anzuzweifeln. Soweit sie überhaupt vom Fernmeldegesetz vom\n30. April 1997 (FMG, SR 784.10) erfasst werden, beschränken sich die sie betreffenden staatlichen\nEingriffe im Wesentlichen auf eine Meldepflicht (Art. 4 FMG) und auf verschiedene Regeln zur Verhinderungen von Missbrauch, insbesondere von Marktmacht (Art. 6–12 FMG). Wohl enthält der Katalog\nder Grundversorgung heute auch einen Internetanschluss, so dass die Swisscom als Grundversorgungskonzessionärin verpflichtet ist, diesen anzubieten6. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die privaten\nAnbieterinnen, die teilweise dieselben Leistungen anbieten, nicht von der Wirtschaftsfreiheit profitieren\nkönnten. Immerhin soll das FMG ja gerade einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c FMG).\nDie Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit ist nach Artikel 36 BV nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht (2.1.2), der Wahrung öffentlicher Interessen dient (2.3), verhältnismässig ist (2.4) und die Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten respektiert (2.5).\nGenügende gesetzliche Grundlagen, öffentliche Interessen und die Einhaltung der Verhältnismässigkeit wären auch ohne Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit erforderlich (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV).\n\n2.1.2 Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit\nNach Artikel 94 Absätze 1 und 4 BV darf der Bund vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nur abweichen, wenn er dafür über eine Grundlage in der Bundesverfassung verfügt. Eine Abweichung vom\nGrundsatz kann insbesondere darin bestehen, dass Massnahmen ergriffen werden, die sich gegen\nden Wettbewerb richten7. Die Bekämpfung schwerer Straftaten (Art. 3 Abs. 2 BÜPF) und die Suche\nnach vermissten Personen (Art. 3a BÜPF) bezwecken nicht die Ausschaltung oder Beeinflussung des\nWettbewerbs, sondern dienen polizeilich geprägten öffentlichen Interessen. Daher ist eine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nicht ersichtlich.\n\n3 Siehe etwa Klaus A. Vallender, St. Galler Kommentar zu Art. 27 BV, 2. Auflage 2008, Rz. 20.\n4 Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-2335/2008 vom 10. März 2009, E. 9.1.\n5 Bundesverwaltungsgericht a.a.O., im Anschluss an BGE 131 II 13 E. 6.4.1.\n6 Art. 16 FMG i.V.m. Art. 15 ff., insb. Art. 16 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste, FDV,\nSR 784.101.1.\n7 Art. 94 Abs. 4 BV; vgl. Klaus A. Vallender, St. Galler Kommentar zu Art. 94 BV, Rz. 5–6.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 34\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n"}