{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-04-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000257_2010-04-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000257.pdf?ID=150000257", "Checksum": "b1aa87777d47bb0be0992306a7d57e5b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 16.04.2010 150000257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 16.04.2010 150000257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:41", "Checksum": "daab1e2a3dc1b4f62a323223df09f6b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.04.2010 150000257\n\n1 Fragestellung\nFrage 1: «… ob die Regelungen im BÜPF, VÜPF, der Gebührenverordnung sowie den technischen\nRichtlinien ausreichend sind, um die Internet Service Provider auf ihre Kosten verpflichten zu können,\nTechnologien (Mediation Devices) anzuschaffen, mit denen sie die Ausleitung des IP-Überwachungs-\nverkehrs garantieren und durchführen können, die Technologien selber zu installieren, die Technologien selber zu konfigurieren, die notwendigen Compliance-Tests durchzuführen und die Ausleitung\nder Überwachungsdaten bis zum Dienst sicherzustellen.»\nZur präziseren Analyse der sich stellenden Rechtsprobleme wird die Frage 1 in drei Teilfragen a–c\nunterteilt:\na. Verpflichtung der Anbieterinnen zur Weiterleitung des IP-Verkehrs:\nb. Verpflichtung der Anbieterinnen, sich auf Überwachungen technisch vorzubereiten:\nc. Tragung der Kosten der Vorbereitung durch die Anbieterinnen:\nFrage 2: «… ob die Fernmeldedienst-Anbieterinnen dazu verpflichtet sind, sich zur Sicherstellung der\ngesetzlich vorgesehenen, permanenten Überwachungsbereitschaft gemäss Art. 16 BÜPF, vorgängig\nauf der Basis der bestehenden technischen Richtlinien für die Lieferung und Ausleitung der geforderten Überwachungsdaten auf eigene Kosten zertifizieren zu lassen.»\nFrage 3: «… ob im Falle der Einschätzung, dass die Internet Service Provider nicht auf ihre Kosten\nverpflichtet werden können, Technologien zur Überwachung des IP-Verkehrs anzuschaffen, die beim\nInternet Service Provider und beim Dienst entstehenden Kosten auf die anordnende Behörde überwälzt werden können.»\nDas Gutachten behandelt das verwaltungsrechtlich geprägte Verhältnis zwischen den Behörden und\nden Internet-Anbieterinnen. Strafprozessuale Fragen und insbesondere die rechtliche Stellung der\nÜberwachten sind nicht Thema des Gutachtens und werden nur berührt, wenn dies zur Beurteilung\nder verwaltungsrechtlichen Fragen notwendig ist.\nUnter «Ausleitung» des IP-Verkehrs ist vorliegend die Echtzeitüberwachung im Sinn von Artikel 2\nBuchstabe c VÜPF zu verstehen, d.h. die direkte Übermittlung der eigentlichen Kommunikationsdaten\nsowie der für den Datentransport verwendeten Randdaten wie namentlich Adressen1. Wir verwenden\nsynonym das Verb «weiterleiten».\nSchon an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Fragestellung insofern differenziert betrachtet\nwerden muss, als die «Ausleitung des IP-Überwachungsverkehrs» technisch ganz unterschiedliche\nSachverhalte erfassen kann. Heute werden über das Internet die verschiedensten Kommunikationskanäle angeboten: Internet-Telefonie, E-Mail, Chat-Plattformen, soziale Netzwerke, Dateitransfer usw.\nEs muss daher stets genau berücksichtigt werden, welche Akteure (bzw. wessen Geräte) welche\nArten von Daten wie bearbeiten (speichern, filtern, umformatieren, weiterleiten usw.).\nDer in der Fragestellung verwendete Begriff «Internet Service Provider» wird so interpretiert, dass\nvorliegend ausschliesslich die «Internet-Anbieterinnen» / «fournisseurs d’accès à Internet» / «offerenti\ninternet» im Sinn von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, SR 780.11) gemeint sind. Diese vermitteln ihren\nKunden den Zugang zum Internet, was vor allem der französische Wortlaut klar zum Ausdruck bringt.\nSie werden teilweise auch mit dem englischen Ausdruck «Access Provider» bezeichnet2. Die Verpflichtungen von Anbieterinnen darauf aufbauender Dienste wie etwa der Internet-Telefonie, von elektronischen Postfächern (E-Mail), von Chat-Plattformen und sozialen Netzwerken usw. werden daher\nnicht untersucht. Diese Anbieter werden allerdings angesprochen, wo es notwendig scheint, um das\nzugrundegelegte Verständnis der technischen Vorgänge darzustellen. Wo daher im Folgenden ohne\n\n1 Siehe zum Begriff der Echtzeitüberwachung auch Jürg Schneider, Internet Service Provider im Spannungsfeld zwischen\nFernmeldegeheimnis und Mitwirkungspflichten bei der Überwachung des E-Mail-Verkehrs über das Internet, AJP 2/2005,\nS. 179–192, 188.\n2 Vgl. wiederum die französische Terminologie «fournisseur d’accès à Internet«; siehe auch den Vernehmlassungsbericht\nüber die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und die Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung strafbarer Handlungen mittels elektronischer Kommunikationsnetze (Netzwerkkriminalität) vom Oktober 2004, Übersicht am Anfang (verfügbar auf\nwww.bj.admin.ch > Themen > Kriminalität > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Netzwerkkriminalität > Vernehmlassungsverfahren).\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 33\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nweitere Präzisierung von «Internet-Anbieterinnen» oder «Anbieterinnen» die Rede ist, sind stets diejenigen gemeint, die den inhalts-indifferenten Internet-Zugang vermitteln.\n\n2 Frage 1 (a):\nVerpflichtung der Internet-Anbieterinnen, im konkreten Einzelfall\nAusleitungen des IP-Verkehrs an den Dienst durchzuführen\nZunächst ist zu prüfen, ob die Anbieterinnen in konkreten Überwachungsfällen verpflichtet sind, auf\nentsprechende Anweisung des Dienstes ÜPF hin (Art. 13 Abs. 1 Bst. b BÜPF) den IP-Verkehr der\nüberwachten Personen an den Dienst weiterzuleiten. Erst danach kann untersucht werden, ob und\ninwieweit die Internet-Anbieterinnen verpflichtet sind, sich technisch auf solche Überwachungen vorzubereiten (Teilfrage b, siehe Ziffer 3), und ob sie die Kosten selber tragen müssen (Teilfrage c, siehe\nZiffer 4).\n\n"}