3.5 Fazit Je nach Art und Intensität der Leibesvisitation liegt eine leichte, mittlere oder eine schwere Grundrechtsbeschränkung vor. Was die Durchsuchungen im Intimbereich betrifft, so kann für eine Durchsuchung über den Kleidern nach den Umständen des konkreten Einzelfalls von einem Eingriff mittlerer Intensität oder von einem schweren Eingriff ausgegangen werden. Wir neigen dazu, eine gezielte Berührung oder ein Abtasten der Geschlechtsorgane und des Afters auch über den Kleidern grundsätzlich als schweren Eingriff zu qualifizieren.