30 Das Bundesgericht verlangt gestützt auf den Schutz der Intimsphäre, dass die Durchsuchung bzw. die Untersuchung durch eine Person desselben Geschlechts vorgenommen wird. Vgl. dazu BGE 109 Ia S. 159. Auch Art. 85 Abs. 2, Satz 2 und 3 StGB hält fest: «Diese [die Leibesvisitation] ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen. 31 BGE 109 Ia 159.