Ohne konkrete Hinweise erscheint uns ein solches Vorgehen ebenfalls heikel. Der Umstand, dass eine Zuschauerin oder ein Zuschauer auf den Besuch der Veranstaltung verzichten könnte, ändert am unverhältnismässigen Charakter solcher Massnahmen nichts. Leibesvisitationen müssten zudem so schonend wie möglich (uneinsehbar für Dritte und durch eine Person desselben Geschlechts) durchgeführt werden.30 Sofern es sich um eine eigentliche körperliche Untersuchung der Geschlechtsorgane und des Afters handelt, dürfen die Besucherinnen und Besucher – wie bereits erwähnt – verlangen, dass die Untersuchung von einer Medizinalperson durchgeführt wird.31