Trotz der erheblichen Sicherheitsinteressen, die im vorliegenden Zusammenhang relevant sind, sind wir der Ansicht, dass gezielte Berührungen oder sogar ein Abtasten sowie eigentliche körperliche Untersuchungen der Geschlechtsorgane und des Afters für den Einzelnen nicht zumutbare Massnahmen darstellen, wenn diese stichprobeweise durchgeführt werden. Bei einer stichprobeweise durchgeführten Leibesvisitation werden die Personen zufällig und ohne dass konkrete Verdachtsmomente vorliegen, für eine Kontrolle ausgewählt. Dabei werden auch sich rechtmässig verhaltende Besucherinnen und Besucher kontrolliert, wodurch sie eine schwere Beschränkung ihrer Grundrechte erdulden müssen.