3.4 Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) Betreffend die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit stellt sich zunächst die Frage, ob stichprobeweise durchgeführte Kontrollen in Form von Leibesvisitationen im Intimbereich vor Fussballstadien geeignet sind, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbundene Gefahr auszuschliessen oder zumindest erheblich zu reduzieren. Diese Frage ist nicht a priori zu bejahen. Stichprobeweise durchgeführte Leibesvisitationen entfalten nur dann eine (spezial- und generalpräventive) Wirkung, wenn sie vor dem einzelnen Spiel in genügend hoher Zahl und bei genügend häufig (mithin bei ausreichend vielen) Spielen vorgenommen werden.