ersetzt werden kann, ist umstritten. Unseres Erachtens kann die Einwilligung grundsätzlich eine mate- riell-gesetzliche Grundlage ersetzen, sofern es sich um eine leichte Grundrechtsbeschränkung handelt. Hingegen ist unserer Ansicht nach eine Grundrechtsbeschränkung mittlerer Intensität ohne mate- riell-gesetzliche Grundlage nicht zulässig. 3.3 Öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) Das öffentliche Interesse an jeglichen Zutrittskontrollen vor Sportveranstaltungen besteht im Schutz von Polizeigütern. Im Vordergrund stehen der Schutz der öffentlichen Sicherheit, von Leib und Leben der Besucherinnen und Besucher sowie der Schutz der öffentlichen Ordnung.