Das Bundesgericht wertet das so genannte «frisking», wie es an Flughäfen durchgeführt wird, als leichten Eingriff.24 Ebenfalls als leichter Eingriff hat das Abtasten der Kleideroberfläche mit einem Metalldetektor zu gelten. Im Gegensatz dazu ist das gezielte Berühren oder sogar das Abtasten der Geschlechtsorgane oder des Afters über den Kleidern bereits als intensiverer Eingriff zu qualifizieren, da es sich dabei um eine Beeinträchtigung der Intimsphäre handelt, die durchaus mit Schamgefühlen verbunden sein kann. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob man diese Art der Durchsuchung als einen Eingriff mittlerer Intensität oder bereits als einen schweren Eingriff bewertet.