Als leichte Eingriffe können das Durchsuchen von Taschen, von weiteren mitgeführten Gegenständen sowie von Kleidern gelten. In dieselbe Kategorie fällt das Abtasten über den Kleidern. Das Bundesgericht wertet das so genannte «frisking», wie es an Flughäfen durchgeführt wird, als leichten Eingriff.24 Ebenfalls als leichter Eingriff hat das Abtasten der Kleideroberfläche mit einem Metalldetektor zu gelten.