Relativ bestimmt kann jedoch das untere sowie das obere Ende der Schweregrade festegelegt werden: Das Durchsuchen einer Tasche dürfte einen leichten, eine eigentliche körperliche Untersuchung der Geschlechtsorgane oder des Afters einen schweren Eingriff darstellen. Die Abgrenzung ist jedenfalls relevant für die Bestimmung der gesetzlichen Grundlage. Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV ist für eine schwere Grundrechtsbeschränkung eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erforderlich. Für leichtere und mittlere Eingriffe genügt eine Grundlage in einer Verordnung. Als leichte Eingriffe können das Durchsuchen von Taschen, von weiteren mitgeführten Gegenständen sowie von Kleidern gelten.