3.2 Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) 3.2.1 Differenzierung nach der Eingriffsintensität Zunächst muss geklärt werden, ob es sich bei den Leibesvisitationen um leichte oder schwere Eingriffe in die besagten Grundrechte handelt. Dabei muss angefügt werden, dass der Schweregrad einer Durchsuchung oder einer körperlichen Untersuchung nicht einfach abstrakt festgelegt werden kann, sondern nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden muss. Relativ bestimmt kann jedoch das untere sowie das obere Ende der Schweregrade festegelegt werden: