16 Vgl. Kälin/Lienhard/Wyttenbach (Anm. 2), S. 101 ff. 17 Vgl. Kälin/Lienhard/Wyttenbach (Anm. 2), S. 102 f. 18 Art. 13 Abs. 1 BV schützt das Recht, das eigene Leben in seinen elementaren Ausprägungen selbst zu bestimmen, umfasst als sachlichen Schutzbereich also einen von äusseren Eingriffen geschützten Bereich individueller Persönlichkeitsentfaltung. Vg. Müller/Schefer (Anm. 4), S. 139. 19 Die in Art. 10 Abs. 2 BV verankerte Garantie der körperlichen Integrität als Ausprägung der persönlichen Freiheit schützt vor jedem – schmerzhaften wie auch schmerzlosen, heilenden wie auch gesundheitsgefährdenden – Eingriff in die physische Unversehrtheit.