3.1.2 Körperliche Untersuchung Die körperliche Untersuchung dient neben medizinischen Zwecken und neben der Identifikation einer Person (z.B. durch Blutentnahmen oder Haarproben) u.a. auch dem Auffinden von Gegenständen (z.B. von Schmuggelgütern) im Körperinnern.21 Auch körperliche Untersuchungen tangieren die persönliche Freiheit, insbesondere die physische Integrität. Während das Bundesgericht eine Blutent- nahme22 oder eine Zwangsrasur23 als leichte Eingriffe qualifiziert, handelt es sich bei einer eigentlichen Untersuchung der Geschlechtsorgane sowie des Afters zweifelsohne um eine schwere Grundrechtsbeschränkung.