Das Abtasten führt zusätzlich zu einer Beschränkung der persönlichen Freiheit in Form der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV).19 Der Eingriff wiegt umso schwerer, wenn das Abtasten nicht durch eine Person desselben Geschlechts vorgenommen wird20 oder wenn die Durchsuchung für Unbeteiligte einsehbar ist.