3.1 Differenzierung nach der Art der Leibesvisitation 3.1.1 Durchsuchung Die Durchsuchung beinhaltet einerseits das Durchsuchen von Kleidern und Gegenständen, die die Person mit sich führt. Andererseits bezieht sich diese Form von Kontrolle auf das insbesondere an Flughäfen praktizierte Abtasten des Körpers über den Kleidern (so genanntes «frisking») sowie auf das Abtasten des entblössten Körpers.17 Eine Personendurchsuchung stellt stets einen Eingriff in die Privat- und Intimsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV)18 dar. Das Abtasten führt zusätzlich zu einer Beschränkung der persönlichen Freiheit in Form der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV).19