36 Abs. 1 BV auf eine hinreichend bestimmte und eingegrenzte gesetzliche Grundlage stützen. Darüber hinaus wird verlangt, dass die Beschränkung gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV im öffentlichen Interesse erfolgt und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. Wie einleitend bereits erwähnt, kann je nach Art der Leibesvisitation zwischen einer Durchsuchung oder einer körperlichen Untersuchung einer Person unterschieden werden.16