3 Tangierte Grundrechte – Voraussetzungen für deren Beschränkung Personenkontrollen tangieren die Grundrechte, so die persönliche Freiheit, insbesondere in Form der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV). Je nach Intensität und Art der Kontrolle kann unter Umständen auch die Menschenwürde (Art. 7 BV) tangiert sein. Eine Beschränkung der persönlichen Freiheit und der Privatsphäre muss sich nach Art. 36 Abs. 1 BV auf eine hinreichend bestimmte und eingegrenzte gesetzliche Grundlage stützen.