Unbestritten ist, dass die Übertragung von polizeilichen Befugnissen an private Sicherheitsfirmen den Grundrechtsschutz bestehen lässt: Gemäss Art. 35 Abs. 2 BV sind Private, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, an die Grundrechte gebunden. Ob Leibesvisitationen im Intimbereich aus grundrechtlicher Sicht zulässige Massnahmen sind, wird unter Ziffer 3 thematisiert.