2.2.2 Delegation von Leibesvisitationen im Intimbereich an private Sicherheitsfirmen? Bei der Gewährleistung der Sicherheit im erwähnten Sinn handelt es sich um eine polizeiliche Aufgabe, mithin um eine Verwaltungsaufgabe. Für die Bundesebene hält Art. 178 Abs. 3 BV ausdrücklich fest, dass Verwaltungsaufgaben durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, welche ausserhalb der Bundesverwaltung stehen, übertragen werden können.13 Verfassungsrechtliche Voraussetzung für die Delegation von staatlichen Aufgaben an Private ist also wie Art. 178 Abs. 3 BV ausdrücklich erwähnt, eine gesetzliche Grundlage.