SR 220) vereinbar wäre. Ob und inwieweit Leibesvisitationen vom Stadionbetreiber selbst oder von einem von ihm beauftragten Sicherheitsunternehmen durchgeführt werden dürfen, wird hier nicht erörtert. Wir gehen wie bereits erwähnt davon aus, dass sich die gestellten Fragen auf die Vornahme von Leibesvisitationen durch die Polizei oder durch Sicherheitsfirmen, die von der Polizei beauftragt sind, beziehen (vgl. auch Ziff. 2.2.1).