Grundsätzlich sollte die Einwilligung vor dem Eingriff erfolgen.8 Im vorliegenden Kontext bedeutet dies namentlich, dass der Gegenstand und die Modalitäten der vertraglichen Einwilligung präzis und klar verständlich umschrieben werden müsste. So würde der Terminus «Durchsuchung» als genereller Begriff für eine gültige Einwilligung nicht ausreichen, da damit unterschiedlich starke Eingriffe gemeint sein könnten.9 Es stellt sich schliesslich die Frage, inwiefern eine Einwilligung in körperliche Untersuchungen der Geschlechtsorgane oder des Afters mit Art. 20 Abs. 1 Obligationenrecht (OR; SR 220) vereinbar wäre.