Zu denken ist dabei an Massnahmen wie die hier relevanten Eingangskontrollen (Kontrolle der Taschen beim Eingang ins Stadion, Konfiszierung von für die Veranstaltung potenziell gefährlichen Gegenständen, Durchsuchungen in Form des «friskings», Aufnahme der Personalien, räumliche Trennung von Personengruppen, Vorweisen einer Fahrkarte etc.).7 Damit eine Einwilligung im Sinn von Art. 28 Abs. 2 ZGB gültig ist, muss die einwilligende Person insbesondere über den zugrunde gelegten Sachverhalt aufgeklärt sein und die Zustimmung zum Eingriff frei, mithin ohne äusseren Druck, erteilen können. Grundsätzlich sollte die Einwilligung vor dem Eingriff erfolgen.8