2.1.3 Vertragliche Einwilligung ins Sicherheitsdispositiv Leibesvisitationen tangieren die persönliche Freiheit bzw. das Persönlichkeitsrecht. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB sind Massnahmen, die das Recht der Persönlichkeit (Art. 27 und 28 ff. ZGB) verletzen, unzulässig, ausser sie verfügen über eine besondere, rechtfertigende Rechtsgrundlage. Eine solche besteht im vorliegenden Zusammenhang regelmässig in Form einer vertraglichen Einwilligung der Besucher in Massnahmen des Sicherheitsdispositivs.