Als vom Hausrecht abgedeckte Massnahmen werden namentlich Kontrollgänge, der Veranstaltungsdienst, die Sicherheitsberatung, der Begleitschutz für eine Privatperson, Eintritts- bzw. Eingangskontrollen sowie das Erstellen und der Betrieb von Alarmanlagen qualifiziert. In jedem Fall muss hier nicht näher auf die Frage des Hausrechts eingegangen werden, da der uns vorliegende Auftrag von Leibesvisitationen im Intimbereich als einer Polizeiaufgabe ausgeht.