Darüber hinaus berechtigt das Hausrecht den Eigentümer oder Besitzer, ungerechtfertigte Störungen in angemessener Weise abzuwehren. Dieser darf sich gegen ungerechtfertigte Eingriffe wie Verschmutzungen (z.B. Littering) sowie Sachbeschädigungen zur Wehr zu setzen. Zusätzlich zum Hausrecht kommen dem Stadionbetreiber die für jede Person geltenden strafrechtlichen Selbstschutz- und Selbsthilferechte (Notstand, Notwehr bzw. Nothilfe, Notstandshilfe) zu. Allerdings ist der Ausübung dieser Abwehrrechte nur in engen Grenzen zulässig (Erfordernis der Verhältnismässigkeit) und auf eigentliche Angriffe bzw. aussergewöhnliche und unvorhersehbare Gefahrenlagen beschränkt.