Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht.»5 Das Hausrecht besteht zunächst im Recht, frei zu bestimmen, wer sich in den Räumen aufhält. So kann etwa der Zutritt aus bestimmten Gründen bzw. für bestimmte Personen eingeschränkt werden (z.B. Verweigerung des Vertragsschlusses aufgrund eines Stadionverbots, konkrete Zutrittsverweigerung oder Wegweisung eines Besuchers aufgrund von Betrunkenheit). Darüber hinaus berechtigt das Hausrecht den Eigentümer oder Besitzer, ungerechtfertigte Störungen in angemessener Weise abzuwehren.