27 und 28 ff. ZGB. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst das Hausrecht «(…) die Befugnis, über das Haus ungestört zu herrschen und in ihm den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht.»5 Das Hausrecht besteht zunächst im Recht, frei zu bestimmen, wer sich in den Räumen aufhält.