2.1.2 Hausrecht sowie Selbstschutz- und Selbsthilferechte Wie jedem Eigentümer oder Besitzer steht dem Stadionbetreiber die Ausübung des Hausrechts zu. Das Hausrecht fliesst aus dem Recht auf Achtung der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung 4 [BV; SR 101]) und aus entsprechenden weiter reichenden kantonalen Verfassungsbestimmungen, aus dem Straftatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]), aus den Eigentums- und Besitzesrechten des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie aus dem Persönlichkeitsschutz nach Art. 27 und 28 ff.