Ebenfalls zum Intimbereich ist die Mundhöhle zu zählen. Zunächst wird auf die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im halb-öffentlichen Raum (Ziffer 2) eingegangen. Danach wird ausgeführt, inwiefern Leibesvisitationen die Grundrechte tangieren und ob der Stadionbesucher durch den Kauf einer Eintrittskarte in eine solche einwilligen kann (Ziffer 3). Schliesslich wird kurz auf die Frage nach allfälligen Grenzen für die Delegation staatlicher Aufgaben (Ziffer 4) eingegangen.