Von der Fragestellung her unklar ist, ob an Durchsuchungen im Intimbereich oder an eigentliche körperliche Untersuchungen, wie sie von Ärzten oder sonstigem medizinischen Personal vorgenommen werden, gedacht wurde. Zur terminologischen Klärung und um im vorliegenden Gutachten eine einheitliche Begrifflichkeit zu verwenden, sei Folgendes vorausgeschickt: Als Überbegriff für sämtliche hier relevante Personenkontrollen wird nachfolgend in Anlehnung an die straf- und polizeirechtliche Terminologie der Begriff «Leibesvisitation» verwendet.1 Eine Leibesvisitation kann entweder in Form einer Durchsuchung oder in Form einer körperlichen Untersuchung erfolgen.